Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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4 Quadratmeter und nach der Einrichtung unter b) in Flächendurchschnitten von 
1, 2 und 3 Quadratmeter zu benutzen. 
Zur Messung der dritten Dimension des Holzes (der Scheitlänge) dient 
entweder ein gewöhnlicher Maaßstab, oder einer der 2 Meter oder 1 Meter langen 
Stäbe des Rahmens, welcher zu diesem Zwecke als Zentimeterstab eingetheilt ist. 
Die Anbringung irgend einer anderen als Halbmeter-Eintheilung an 
Stäben, deren Gesammtlänge ungerade Vielfache des halben Meter beträgt, ist 
nicht statthaft. 
Die Rahmenstücke müssen Marken zur Bezeichnung ihrer End-, bezüglich 
Theilpunkte besitzen. 
8. 16. 
Feststehende Meßrahmen. 
Die feststehenden Meßrahmen unterscheiden sich von den beweglichen nur dadurch, 
daß die den Umfang bildenden, der allgemeinen Beschreibung in §. 15 entsprechenden 
Stäbe oder Bretter fest mit einander verbunden sind. Die Messung der dritten Dimen- 
sion kann hier nur durch einen gewöhnlichen Maaßstab erfolgen. 
Die festen Rahmen bedürfen der Marken an den Endpunkten nicht, wenn nicht die 
lothrechten Wände, was für die Einsetzung der Scheite zweckmäßig ist, selbst länger als 
eine ganze Zahl Meter sind. In diesem Falle sind auch Marken an den Endpunkten 
derlich. 
tforderlich 8. 17. 
Stempelfähigkeit. 
Ein nach den Vorschriften in §. 14—16 zulässiger Meßrahmen darf gestempelt 
werden, wenn die Abweichung jedes einzelnen Rahmenstückes von der Sollgröße weniger 
als 5 Millimeter auf jedes halbe Meter Länge beträgt. 
Berlin, den 28. September 1875. 
Kaiserliche Normal-Eichungs-Kommission, 
örster. 
  
Die am 15. Oktober 1875 zu Berlin ausgegebene Nummer 28 des Reichsgesetzblattes enthält: 
Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. Vom 13. Oktober 1875. 
Die am 18. Oktober 1875 ausgegebene Nummer 29 enthält: 
Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Dreipfennigstücke deutschen Geprägs. 
Vom 17. Oktober 1875. 
Gedruckt bei G. Hasselbrink.
	        
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