Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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Kenntnißnahme durch die Betheiligten unter dem Anfügen bekannt gemacht, daß vorbe- 
hältlich späterer Vermehrung im Falle sich zeigenden Bedürfnisses zunächst eine Prüfungs- 
behörde, welche ihren Sitz in Stuttgart hat, bestellt werden wird, und die Apotheker, 
welche nach dem 1. Januar 1876 Anträge auf Zulassung von Lehrlingen zur Prüfung 
stellen wollen, solche bei dem K. Medicinal-Kollegium einzureichen haben. 
Die erste derartige Prüfung findet im April 1876 statt, es müssen daher die An- 
träge auf Zulassung zu derselben spätestens bis zum 15. März 1876 eingereicht werden. 
Die K. Oberämter und Oberamts-Physikate werden beauftragt, die in ihren Be- 
zirken ansäßigen Apotheker auf die Bestimmungen der Bekanntmachung des Reichskanzler- 
amts und insbesondere auf die in §. 3 Ziff. 3 und §. 8 III erster Absatz für die 
Lehrlinge gebotenen Vorlagen unter dem Anfügen aufmerksam zu machen, daß die Lehr- 
herren dafür verantwortlich seien, daß die Lehrlinge diese Vorlagen für die Zeit vom 
Erscheinen der gegenwärtigen Verfügung an machen können. 
Stuttgart, den 13. Dezember 1875. 
Sick. 
Gekanntmachung, betreffend die prüfung der Xpothekergehilsen. Vom 13. November 1875. 
Im Anschluß an die Bekanntmachung, betreffend die Prüfung der Apotheker vom 
5. März 1875 8. 4 Nr. 2 (Centralblatt für das Deutsche Reich S. 167 ff.) hat der 
Bundesrath in Beziehung auf die Prüfung der Apothekergehilfen beschlossen, wie folgt:; 
S. 1. 
Die Prüfungsbehörden für die Gehilfenprüfung bestehen aus einem höheren Medi- 
zinalbeamten oder dessen Stellvertreter als Vorsitzenden und zwei Apothekern, von denen 
mindestens Einer am Sitze der Behörde als Apothekenbesitzer ansässig sein muß. 
Der Sitz der Prüfungsbehörden wird von den Zentralbehörden der einzelnen Bun- 
desstaaten dauernd bestimmt. 
Der Vorsitzende und die Mitglieder werden für drei Jahre von dem Vorsitzenden 
derjenigen Behörde ernannt, welche die Aufsicht über die Apotheken an dem Sitz der 
Prüfungsbehörde führt.
	        
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