Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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Für die Prüfung von Lehrlingen, welche bei einem der Examinatoren gelernt haben, 
ist ein anderer Apotheker zu bestellen. 
S. 2. 
Die Prüfungen werden in den Monaten Januar, April, Juli und Oktober jeden 
Jahres an den von dem Vorsitzeuden der im §. 1 bezeichneten Aufsichtsbehörde festzu- 
setzenden Tagen abgehalten. 
Die Anträge auf Zulassung zur Prüfung sind seitens des Lehrherrn bei dem ge- 
dachten Vorsitzenden spätestens bis zum 15. des vorhergehenden Monats einzureichen; 
spätere Meldungen können erst für die nächste Prüfung berücksichtigt werden. 
8. 3. 
Der Meldung zur Prüfung sind beizufügen: 
. das Zeugniß über den in 8. 4 Nr. 1 der Bekanntmachung vom 5. März 1875 
geforderten Nachweis der wissenschaftlichen Vorbildung; 
. das von dem nächstvorgesetzten Medizinalbeamten (Kreisphysikus, Kreisarzt u. s. w.) 
bestätigte Zeugniß des Lehrherrn über die zurückgelegte vorschriftsmäßige dreijährige, 
für den Inhaber eines zum Besuche einer Universität berechtigenden Zeugnisses der 
Reife, zweijährige Lehrzeit, sowie über die Führung des Lehrlings während der 
letzteren. Ist bei der Meldung die Lehrzeit noch nicht vollständig abgelaufen, so 
kann die Ergänzung des Zeugnisses nachträglich erfolgen; 
.l das Journal, welches jeder Lehrling während seiner Lehrzeit über die im Laboratorium 
unter Aufsicht des Lehrherrn oder Gehilfen ausgeführten pharm#zeutischen Arbeiten 
fortgesetzt führen und welches eine kurze Beschreibung der vorgenommenen Operationen 
und der Theorie des betreffenden chemischen Prozesses enthalten muß (Laborations- 
journal). 
— 
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L 
S. 4. 
Nach Empfang der Zulassungsverfügung, in welcher auch der Termin der Prüfung 
bekannt gemacht wird, hat der Lehrherr dafür Sorge zu tragen, daß die von dem Lehr- 
linge zu entrichtenden Prüfungsgebühren im Betrage von 24 Mark an den Vorsitzenden 
der Prüfungsbehörde eingezahlt werden und den Lehrling gleichzeitig dahin anzuweisen, 
daß er sich vor Antritt der Prüfung mit der Zulassungsverfügung und der Quittung 
über die eingezahlten Gebühren noch persönlich bei dem Vorsitzeuden zu melden hat.
	        
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