Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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S. 5. 
Die Prüfung zerfällt in drei Abschnitte: · 
I. die schriftliche Prüfung, 
II. die praktische Prüfung und 
III. die mündliche Prüfung. 
S. 6. 
I. Zweck der schriftlichen Prüfung ist, zu ermitteln, ob der Lehrling die ihm zur 
Bearbeitung vorzulegenden Materien, soweit dieses von ihm gefordert werden kann, be- 
herrscht und seine Gedanken klar und richtig auszudrücken vermag. 
Der Lehrling erhält 3 Aufgaben, von denen eine dem Gebeite der pharmazeutischen 
Chemie, eine dem der Botanik oder Pharmakognosie und die dritte dem der Physik ent- 
nommen ist. 
Die Aufgaben werden aus einer hierzu angelegten Samulnung durch das Loos be- 
stimmt und sind sämmtlech so einzurichten, daß je 3 von ihnen in 6 Stunden bearbeitet 
werden können. 
Die Bearbeitung erfolgt in Klaufur ohne Benutzung von Hilfsmitteln. 
S. 7. 
II. Zweck der praktischen Prüfung ist, zu ermitteln, ob der Lehrling das für den 
Apothekergehilfen erforderliche Geschick sich angeeignet hat. 
Zu diesem Behufe muß er sich befähigt zeigen: 
1. 3 Recepte zu verschiedenen Arzneiformen zu lesen, regelrecht anzufertigen und zu 
taxiren; 
2. ein leicht darzustellendes galenisches und ein chemisch-pharmazeutisches Präparat der 
Pharmacopoea Germanica zu bereiten; 
3. 2 chemische Präparate auf deren Reinheit nach Vorschrift der Pharmacopoea Ger- 
manica zu untersuchen. 
Die Aufgaben ad 2 und 3 werden aus je einer hierzu angelegten Sammlung durch 
das Loos bestimmt, die Rezepte zu den Arzneiformen von den Examinatoren unter 
thunlichster Benutzung der Tagesrezeptur gegeben. 
Die Anfertigung der Rezepte und Präparate, sowie die Untersuchung der chemischen 
Präparate geschieht unter Aufsicht je eines der beiden als Prüfungskommissare zuge- 
zogenen Apotheker.
	        
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