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8. 8.
III. Zweck der mündlichen Prüfung, bei welcher auch das während der Lehrzeit au—
gelegte Herbarium vivum vorgelegt werden muß, ist zu ermittleln, ob der Lehrling die
rohen Arzneimittel kennt und von anderen Mitteln zu unterscheiden weiß, ob er die
Grundlehren der Botanik, der pharmazeutischen Chemie und Physik inne hat, ob er die
erforderlichen Kenntnisse in der lateinischen Sprache besitzt und sich hinlänglich mit den
gesetzlichen Bestimmungen bekannt gemacht hat, welche für das Verhalten und die Wirk-
samkeit des Gehilfen in einer Apotheke maßgebend sind.
Zu diesem Behufe
1. sind dem Examinanden mehrere frische oder getrocknete Pflanzen zur Erkennung und
terminologischen Bestimmung, und
2. mehrere rohe Droguen und chemisch-pharmazeutische Präparate zur Erläuterung
ihrer Abstammung, ihrer Verfälschung und ihrer Anwendung zu pharmazeutischen
Zwecken, sowie bezw. zur Erklärung ihrer Bestandtheile und Darstellungen vor-
zulegen;
3. hat derselbe 2 Artikel aus der Pharmacopoea Germanica in das Deutsche zu übersetzen;
4. sind von ihm die auf die bezeichneten Grundlehren und die Apothekergesetze bezüg-
lichen Fragen zu beantworten.
§. 9.
Für die gesammte Prüfung sind zwei Tage bestimmt.
In der Regel dürfen nicht mehr als 4 Examinanden zu einer mündlichen Prüfung
zugelassen werden.
8. 10.
Ueber den Gang der Prüfung eines jeden Examinanden wird ein Protokoll auf-
genommen, welches von dem Vorsitzenden und den beiden Mitgliedern der Kommission
unterzeichnet und zu den Akten der in §. 1 bezeichneten Aufsichtsbehörde genommen wird.
§. 11.
Für diejenigen Lehrlinge, welche in der Prüfung bestanden sind, wird unmittelbar
nach Beendigung der Prüfung ein von den Mitgliedern der Prüfungsbehörde unterzeich-
netes Prüfungszeugniß ausgefertigt und dem Lehrherrn zur Ausstellung des von dem,
dem Lehrherrn nächstvorgesetzten Medizinalbeamten (Kreisphysikus, Kreisarzt u. s. w.) mit
zu unterzeichnenden Entlassungszeugnisses zugestellt.