Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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§. 12. 
Das Nichtbestehen der Prüfung hat die Verlängerung der Lehrzeit um 6 bis 12 Mo- 
nate zur Folge, nach welcher Frist die Prüfung wiederholt werden muß. 
Wer nach zweimaliger Wiederholung nicht besteht, wird zur weiteren Prüfung nicht 
zugelassen. 
Ueber das Nichtbestehen ist von der Prüfungsbehörde ein Vermerk auf der in §. 3 
Ziffer 1 genannten Urkunde zu machen. 
8. 13. 
Vorstehende Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1876 in Kreft. 
S. 14. 
Lehrlinge, welche vor dem 1. Oktober 1875 in die Lehre getreten sind, sind zur 
Prüfung auch dann zuzulassen, wenn sie den Nachweis der erforderlichen Vorbedingungen 
nach Maßgabe des §. 22 der Bekanntmachung vom 5. März 1875 führen. 
Die Vorlegung des Laborationsjournals fällt bei den Lehrlingen, welche vor dem 
Inkrafttreten dieser Bekanntmachung in die Lehre getreten sind, für die Zeit, welche sie 
bis zum Inkrafttreten der Bekanntmachung in der Lehre zugebracht haben, da weg, wo 
nach den bisherigen Vorschriften die Führung eines Laborationsjournals nicht gefordert 
wurde. 
Berlin, den 13. November 1875. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Delbrück. 
Verfügung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, betreffend die Stellung und Aushebung 
der Mobilmachungspferde im Königreich Württemberg. Vom 6. December 1875. 
Nachdem bezüglich des Minimal-Alters und des Minimal-Maßes der auszuhebenden 
Mobilmachungspferde, sowie hinsichtlich der Art des Brennens der abgenommenen Pferde, 
Aenderungen für nothwendig erkannt worden sind, so wird in Uebereinstimmung mit 
dem in Betreff der Beschaffung der Mobilmachungspferde im Königreich Preußen unter
	        
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