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Anlage A.
Westimmungen
über die
Heschaffenheit der Mobilmachungspferde.
In Ansehung der Pferde, welche im Falle einer Mobilmachung beschafft werden,
wird Folgendes festgesetzt:
1) Pferde für die Kavallerie, sowie Reitpferde überhaupt sollen nicht unter 1 Meter
57 Centimeter,
2) Artillerie= und Train-Stangenpferde nicht unter 1 Meter 62 Centimeter,
3) Artillerie= und Train-Vorderpferde nicht unter 1 Meter 57 Centimeter
groß sein.
Wenn auch nöthigenfalls zum Theil Pferde von niedrigerem Maß als das ange-
gebene angenommen werden können, so darf doch hierbei in der Regel nicht unter 1 Meter
55 Centimeterherabgegangen werden. Dem Alter nach sind Pferde zwischen 6 und 14
Jahren-am geeignetsten für den Kriegsdienst. Hengste, tragende Stuten, und Mutter-
stuten die, unter 3 Monate alte Fohlen nähren, alle mit Hauptfehlern, Krankheiten oder
sonstigen zum Dienst der Kavallerie untauglich machenden Mängeln, als z. B. Blind-
heit, Spatlähmung, schadhaften Hufen (als Voll= oder Zwanghuf, Steingallen, Horn-
kluft oder Hornspalten, Strahlkrebs u. s. w.) behafteten Pferde werden nicht genommen,
einäugige zu Wagenpferden nur, wenn der Verlust des Auges von äußerer Verletzung
und nicht von innerer Krankheit herrührt. Stuten werden als tragend erachtet, wenn
dies entweder schon durch Augenschein bekundet, oder wenn durch einen Deckschein in
beglaubigter Form nachgewiesen wird, daß die Stute nach mehrfachen Versuchen den
Hengst nicht mehr angenommen hat.
Bei der Auswahl der Pferde ist im Allgemeinen der Grundsatz zu beachten, daß
erstere dem beabsichtigten Gebrauch möglichst entsprechen müssen und daß alsdann ein
oder der andere unwesentliche Fehler, der unter anderen Umständen die Annahme eines
Pferdes ausschließen würde, keinen Grund zur Zurückstellung geben kann.
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