Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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Anlage A. 
Westimmungen 
über die 
Heschaffenheit der Mobilmachungspferde. 
In Ansehung der Pferde, welche im Falle einer Mobilmachung beschafft werden, 
wird Folgendes festgesetzt: 
1) Pferde für die Kavallerie, sowie Reitpferde überhaupt sollen nicht unter 1 Meter 
57 Centimeter, 
2) Artillerie= und Train-Stangenpferde nicht unter 1 Meter 62 Centimeter, 
3) Artillerie= und Train-Vorderpferde nicht unter 1 Meter 57 Centimeter 
groß sein. 
Wenn auch nöthigenfalls zum Theil Pferde von niedrigerem Maß als das ange- 
gebene angenommen werden können, so darf doch hierbei in der Regel nicht unter 1 Meter 
55 Centimeterherabgegangen werden. Dem Alter nach sind Pferde zwischen 6 und 14 
Jahren-am geeignetsten für den Kriegsdienst. Hengste, tragende Stuten, und Mutter- 
stuten die, unter 3 Monate alte Fohlen nähren, alle mit Hauptfehlern, Krankheiten oder 
sonstigen zum Dienst der Kavallerie untauglich machenden Mängeln, als z. B. Blind- 
heit, Spatlähmung, schadhaften Hufen (als Voll= oder Zwanghuf, Steingallen, Horn- 
kluft oder Hornspalten, Strahlkrebs u. s. w.) behafteten Pferde werden nicht genommen, 
einäugige zu Wagenpferden nur, wenn der Verlust des Auges von äußerer Verletzung 
und nicht von innerer Krankheit herrührt. Stuten werden als tragend erachtet, wenn 
dies entweder schon durch Augenschein bekundet, oder wenn durch einen Deckschein in 
beglaubigter Form nachgewiesen wird, daß die Stute nach mehrfachen Versuchen den 
Hengst nicht mehr angenommen hat. 
Bei der Auswahl der Pferde ist im Allgemeinen der Grundsatz zu beachten, daß 
erstere dem beabsichtigten Gebrauch möglichst entsprechen müssen und daß alsdann ein 
oder der andere unwesentliche Fehler, der unter anderen Umständen die Annahme eines 
Pferdes ausschließen würde, keinen Grund zur Zurückstellung geben kann. 
  
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