Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

585 
W 38. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Montag den 27. Dezember 1875. 
Inhalt. 
Versügung der Ministerien des Justiz und des Innern, betreffend die Ausführung des Reichsgesetzes vom 
6. Februar 1875 über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung. Vom 20. Dezember 1875. 
  
Versügung der Ministerien der Justiz und des Innern, betreffend die Ausführung des Reichsgesehes 
vom 6. Februar 1875 über die Beurkundung des Personenstandes und die Cheschließung. 
« Vom 20. Dezember 1875. 
Zur Ausführung des Reichögesetzes vom 6. Februar 1875 über die Beurkundung 
des Personenstandes und die Eheschließung (Reichsgesetzblatt S. 23) werden unter Hin- 
weisung auf die Ausführungsverordnung des Bundesraths vom 22. Juni 1875 (Regie- 
rungsblatt S. 473), das Ausführungsgesetz vom 8. August 1875 (Regierungsblatt S. 463) 
und die Ministerialbekanntmachung vom 15. September d. J. (Regierungsblatt S. 521), 
die nachfolgenden näheren Vorschriften ertheilt. 
S. 1. (§8. 1. 3. 8. des Reichsgesetzes). 
Die Amtslokale der Standesbeamten sind von den Gemeinden zu stellen und zu un- 
terhalten. Den Gemeinden liegt es ob, diese Amtslokale mit dem erforderlichen Mobi- 
liar auszustatten, für Heizung, Beleuchtung und Bedienung zu sorgen, sowie die Kanz- 
leibedürfnisse, zu welchen insbesondere das Dienstsiegel gehört, zu beschaffen. 
Die Standesbeamten haben ihre Amtsverrichtungen im Amtslokale vorzunehmen. Eine 
Ausnahme gilt für Eheschließungen, welche, wenn eine erhebliche Verhinderung eines der
	        
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