Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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Eheschließenden, vor dem Standesbeamten in dessen Amtslolal zu erscheinen, r 
gemacht ist, auch außerhalb desselben an geeigneter Stelle vorgenommen werden können. 
Die Standesbeamten haben bestimmte Geschäftsstunden, während welcher sie an Wo- 
chentagen des Vor= und Nachmittags im Amtslokal anwesend sind, im Voraus festzu- 
setzen. Auch für dringende Fälle an Sonntagen ist eine Geschäftsstunde im Voraus 
festzusetzen. Die Geschäftsstunden sind an dem Eingang zu dem Amtslokal bekannt zu 
geben. 
Die Stellvertreter der Standesbeamten haben nur in Thätigkeit zu treten, wenn 
der Standesbeamte seinem Amte obzuliegen verhindert ist. Jedoch wird den Standes- 
beamten empfohlen, die Bewirkung von Eintragungen, welche ihre eigenen nächsten Fa- 
milienangehörigen betreffen, den Stellvertretern zu überlassen. 
§. 2 (8§. 12. 14. des Reichsgesetzes). 
Die Geburtsregister, Heirathsregister und Sterberegister sind unter Verwendung der 
Formularbogen A. B. C. in drei getrennten mit Umschlag versehenen Heften anzulegen 
und auf dem Umschlag durch Ueberschrift als Geburtshauptregister, Heirathshauptregister, 
Sterbehauptregister unter Beifügung der Benennung des betreffenden Standesamtsbezirks 
und des Jahrgangs zu bezeichnen. 
In gleicher Weise sind die drei Nebenregister anzulegen, für welche diejenigen For- 
mularbogen zu verwenden sind, welche je am Schlusse der Eintragungen den Beglau- 
bigungsvermerk enthalten: 
Die Uaebereinstimung mit dem Hauptregister beglaubgt 
. am ten 18. 
Der Standesbeamte 
Den Nebenregistern ist auf dem Umschlag die Ueberschrift 
„Geburtsnebenregister, Heirathsnebenregister, Sterbenebenregister“ 
unter Beifügung der Benennung des Standesamtsbezirks und des Jahrgangs zu 
geben. 
Wenn ein Standesamtsbezirk aus mehreren Gemeinden gebildet wird, so ist für 
sämmtliche zu dem Bezirke gehörige Gemeinden nur ein Geburtsregister, ein Heiraths- 
register, ein Sterberegister im Haupt= und Nebenexemplare zu führen.
	        
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