Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

588 
durch den von Person bekannten & (folgt Vor= und Zuname, Stand oder Ge- 
werbe der bekannten Person) anerkannt 
einzutragen. Ist die Anerkennung eines Erschienenen durch eine dritte Person nicht 
möglich oder nach Lage der Sache nicht geeignet, dem Standesbeamten genügende Ueber- 
zeugung zu verschaffen, so kann derselbe die Vorlage von Urkunden verlangen, aus deren 
Besitz und Inhalt die Persönlichkeit des Erschienenen entnommen werden kann. Wird 
diese Persönlichkeit hiedurch ausreichend nachgewiesen, so ist in der Eintragung unter An- 
führung der vorgelegten Urkunden ausdrücklich zu bemerken, daß der Betreffende auf 
Grund der vorgelegten Urkunden anerkannt sei. Eine Eintragung dahin lautend, 
daß der Erschienene dem Standesbeamten unbekanntt sei, ist unter allen Umständen. 
unstatthaft. ·- 
Ist eine erschienene Person taub, stumm oder taubstumm oder der deutschen Sprache 
nicht mächtig, so hat der Standesbeamte einen Dolmetscher, welcher sich mit jener zu 
verständigen vermag, beizuziehen und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegen- 
heiten mittelst Handgelübdes an Eidesstatt zu verpflichten. In gleicher Weise ist Blin- 
den ein Beistand beizugeben. Der Dolmetscher oder Beistand ist als solcher in der Ein- 
tragung namhaft zu machen und hat dieselbe mitzuunterzeichnen. 
Hat die Eintragung vollständig stattgefunden, so muß dieselbe (Gesetz §. 13 Nr. 4) 
den Erschienenen vorgelesen und von den letzteren genehmigt, auch daß dieß geschehen, 
von dem Standesbeamten vermerkt werden. (Vgl. Vordruck der Formulare „vorgelesen, 
genehmigt“.) Jede Eintragung ist von den Erschienenen zu unterschreiben. Erfolgt die 
Unterschrift, dann hat der Standesbeamte nach den vorgedruckten Worten „Vorgelesen, 
genehmigt und“ lediglich das Wort „unterschrieben“ beizufügen. Kann der Erschienene 
wegen Schreibensunkunde nur sein Handzeichen beifügen, so ist hievon nach Anleitung 
des Musterformulars A 1 am Ende Erwähnung zu thun. Ist endlich der Erschienene ver- 
hindert, ein Handzeichen beizufügen, so ist dies nach den vorgedruckten Worten „Vorgele- 
sen, genehmigt und“ ebenfalls zu vermerken, z. B. bei einem Blinden mit den Worten: 
q„wegen Blindheit von & weder unterschrieben noch mit einem Handzeichen ver- 
sehen, dagegen von dem Beistand 9 unterschrieben.“ 
Erst nach der Unterschrift des Erschienenen hat der Standesbeamte seine Unterschrift 
unmittelbar unter den vorgedruckten Worten 
„der Standesbeamte“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.