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In den Fällen des §. 18 Nr. 2—4 ist in der Eintragung zu bemerken, daß der
Anzeigende bei der Niederkunft zugegen gewesen sei (Musterformulare A. 2, A. 3, C. 4.
8. 7. (8. 19 des Reichsgesetzes.)
Wird die Anzeige nicht von dem Verpflichteten selbst, sondern von einer andern
aus eigener Wissenschaft unterrichteten und hienach zur Anzeige berechtigten Person er-
stattet, so hat der Standesbeamte sich darüber, ob die anzeigende Person auch wirklich
aus eigener Wissenschaft unterrichtet sei, zu vergewissern und am Ende der betreffenden
Eintragung zu vermerken, daß und wie die anzeigende Person aus eigener Wissenschaft
unterrichtet sei (Musterformular A. 3.).
8. 8. (§. 20 des Reichsgesetzes).
Zu den öffentlichen Anstalten im Sinne des § 20 des Gesetzes gehören nur die
Anstalten des Staates und der öffentlichen Korporationen. Im Uebrigen ist auf den
§. 3 Abs. 10 oben zu verweisen.
§. 9. (§. 21 des Reichsgesetzes).
Die Standesbeamten sind befugt, Personen, welche über die erfolgte Geburt und
die Familienverhältnisse Auskunft zu geben vermögen, auch wenn sie nicht zu den im
§. 18 des Gesetzes genannten Anzeigepflichtigen gehören, zu vernehmen, und zu diesem
Behuf ihre Strafgewalt (§. 68 Abs. 3 des Gesetzes) anzuwenden. Auswärtige Auskunfts-
personen können im Wege der Requisition der Gemeinde= oder Ortspolizeibehörden ver-
nommen werden (§. 15 der Ausführungsverordnung des Bundesraths).
§. 10. (§§. 22. 23 des Reichsgesetzes).
Kinder, welche nicht schon in der Geburt, sondern erst nach erfolgter Geburt ver-
storben sind, müssen ohne Rücksicht darauf, wie lange sie gelebt haben, in das Geburts-
und in das Sterberegister eingetragen werden. Im Uebrigen sind zu vergleichen For-
mular A und Musterformulare A 1—4, (§. 7 der Anusführungsverordnung des Bun-
desraths).
*)) Berichtigung.
Im Regierungsblatt S. 476 muß Abs. 3 des §. 14 der Ausführungsverordnung des Vundesraths als
besonderer §. 15 gelesen werden.