Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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Kleidung zu erscheinen und es ist Vorkehr zu treffen, daß nicht gleichzeitig andere Ge- 
schäfte und Verhandlungen in derselben Räumlichkeit vorgenommen werden. 
Die beizuziehenden Zeugen müssen die natürlichen und gesetzlich vorgeschriebenen all- 
gemeinen Eigenschaften von Zeugen haben. Ausgeschlossen sind daher dauernd oder 
vorübergehend des Gebrauchs der Verstandeskräfte beraubte Personen, Taube, Taub- 
stumme, Blinde; ebenso diejenigen, welchen die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt worden 
sind, für die in dem betreffenden Urtheil festgesetzte Zeitdauer. 
§. 16 (§§. 56—60 des Reichsgesetzes). 
Der §. 56 des Gesetzes befreit von der Verpflichtung, die Anzeige auch an Sonn- 
tagen zu machen, schließt aber nicht aus, daß Anzeigen an Sonntagen gemacht werden. 
Feiertage, welche auf einen Wochentag fallen, gelten als Wochentage. 
Der §. 9 gegenwärtiger Verfügung findet auch auf Todesfälle Anwendung. 
In den Fällen des §. 58 Abs. 2 ist die schriftliche Mittheilung der mit der Er- 
mittelung über den Todesfall befaßten Behörde (Untersuchungsgericht, Polizeibehörde, 
Staatsanwalt) abzuwarten. 
Die Eintragung der Sterbfälle erfolgt nach Formular C. (Musterformular C. 1.) 
Können nicht alle Verhältnisse von dem Anzeigenden angegeben werden (z. B. Stand, 
Gewerbe, Wohnort der Eltern), so ist in der Eintragung an der betreffenden Stelle die 
Bemerkung 
„unbekannt“ 
aufzunehmen. 
Die polizeilichen Vorschriften über die Voraussetzungen, unter welchen Beerdigungen 
vorgenommen werden dürfen (Regierungsblatt 1842 S. 522, 523), werden durch das 
Gesetz nicht berührt. Nach erfolgter Eintragung in das Sterberegister hat der Standes- 
beamte gebührenfrei eine dem Leichenschauer zu behändigende Bescheinigung nach folgen- 
dem Muster: 
Bescheinigung 
des Sterbfalleintrags. 
In das Sterberegister des unterzeichneten Standesbeamten ist heute der Tod
	        
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