Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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Beschäl-Ordnung. 
Vom 25. Dezember 1875. 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
8. 1. 
Den Stutenbesitzern steht unter den nachfolgenden Bestimmungen frei zur Nach- 
zucht entweder die Hengste des Landgestüts oder die von der Staatsbehörde für tüchtig 
erkannten Zuchthengste von Privaten zu benützen. 
II. Vom Beschälbetrieb durch Hengste des Landgestüts. 
8. 2. 
Zum Zweck der Paarung werden die Zuchthengste des Landgestüts auf Beschäl- 
platten vertheilt, deren Oertlichkeit und Zahl nach dem Betrieb der Pferdezucht in den 
verschiedenen Landesgegenden sich richtet. 
Die Leitung des Betriebs der Platte und die Aufsicht über die an derselben an- 
gestellten Beschälknechte steht dem Beschälaufseher zu. 
8. 3. 
Den Beschälaufseher stellt die Landgestüts-Commission nach Vernehmung des Ober- 
amts in widerruflicher Weise an. Er wird aus der Landgestütskasse bezahlt und von 
dem Oberamt beeidigt. 
Er hat die Wart und Pflege der Pferde zu überwachen, die Beschällokalitäten zu 
beaufsichtigen, die Bedürfnisse der Landbeschäler anzuschaffen, aufzubewahren und abzu- 
geben und die Verrechnung der Einnahmen und Ausgaben der Platte zu besorgen. 
8. 4. 
Die Oberaufsicht über die Beschälaufseher und Beschälknechte und ihre Dienstfüh—- 
rung liegt dem Oberamtmann und, wenn die Platte sich nicht an dem Oberamtssitze 
befindet, dem Ortsvorsteher ob. Bei Platten auf den Gestütshöfen steht sie dem Ge- 
stütsbeamten zu.
	        
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