Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

601 
8. 5. 
Die Beschälperiode des Jahres beginnt in der Regel mit dem Anfang des Monats 
März und endigt gegen den Schluß des Monats Juni. 
Zum Beschälen sind die Tagesstunden Morgens von 6—8 Uhr, Mittags von 
11—12 Uhr und Abends von 4—6 Uhr bestimmt. Außer dieser Zeit dürfen die Hengste 
weder zum Probiren noch zum Bedecken der Stuten verwendet werden. 
S. 6. 
Zulassungsfähig zum Bedecken sind nur Stuten, welche über vier Jahre alt, gesund, 
frei von Erbfehlern und nach Körperbau und Haltung zur Zucht tauglich sind. 
Ausnahmsweise sind auch Stuten im Alter von drei Jahren zuzulassen, wenn die- 
selben genügend entwickelt sind. 
Ueber die Zulassungsfähigkeit der Stuten entscheidet auf den Grund vorheriger 
Untersuchung der Beschälaufseher, der die zugelassenen in das Beschälregister aufnimmt. 
8. 7. 
Die Zutheilung der Stuten zu den Hengsten bestimmt der Beschälaufseher. Für 
die Stuten, denen bereits (Stuten= oder Fohlen-) Staatspreise zuerkannt worden sind, 
haben ihre Besitzer das Recht der Wahl unter den Hengsten der Station. Im Uebrigen 
ist bei der Zutheilung der Hengste, soweit dies ohne Nachtheil geschehen kann, auf die 
Wünsche der Pferdezüchter Rücksicht zu nehmen. 
8. 8. 
Das festgesetzte Beschälgeld ist vor dem ersten Probiren der Stuten an den Be- 
schälaufseher zu entrichten und kann nur in dem Falle zurückverlangt werden, wenn die 
Stute den Hengst nicht angenommen hat und wegen Bösartigkeit deren wiederholte Vor- 
führung nicht gestattet wird. 
8. 9. 
Ueber die geschehene Bedeckung ist dem Stutenbesitzer ein Beschälschein auszustellen, 
für den eine Gebühr von 40 Pfennig zu entrichten ist. 
Der Stutenbesitzer, welcher seine — von einem Landbeschäler bedeckte — Stute in 
der nämlichen Beschälperiode auch von einem Privatzuchthengst bedecken läßt, wird da- 
durch des Beschälscheins verlustig. 
8. 10. 
Außerhalb Württembergs wohnenden Pferdebesitzern darf, wenn es ohne Beeinträch-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.