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tigung inländischer Stutenbesitzer und ohne Nachtheil für die Hengste geschehen kann,
gegen Entrichtung einer erhöhten Beschälgebühr gestattet werden, ihre Stuten von Heng-
sten des Landgestüts bedecken zu lassen.
8. 11.
Die Besitzer aller in der letztvorangegangenen Beschälperiode von Landbeschälern
bedeckten Stuten sind verpflichtet, dieselben mit den Fohlen bei den von dem K. Mimi-
sterium des Innern angeordneten Stutenmusterungen dem Landoberstallmeister vorzu-
führen, soferne der Aufstellungsort der Stuten nicht über 20 Kilometer vom Muster-
ungsorte entfernt ist und die Stuten und Fohlen ohne Gefahr für ihre Gesundheit
transportirt werden können.
III. Vom Beschälbetrieb der Privatbeschälhalter.
S. 12.
Die Verwendung von Hengsten zum Bedecken fremder Stuten ist durch Erlangung
eines Beschälpatents bedingt.
Durch das Patent erlangt der Privatbeschälhalter die Berechtigung, vom 1. März
bis letzten Juni an bestimmten zum Voraus bezeichneten Orten die patentirten Hengste
als Beschäler aufzustellen und durch dieselben Stuten innerhalb des Beschällokals be-
decken zu lassen.
Wenn ein Hengst für mehrere Stationen bestimmt ist, so ist in dem Patente an-
zugeben, wo er sich im Laufe der Beschälperiode an jedem Tage der Woche befinden wird.
F. 13.
Die Ertheilung des Patents setzt voraus:
1) daß der Hengst, für welchen das Patent gelten soll, nicht unter drei Jahren alt,
vollkommen entwickelt sei, keine erblichen Gebrechen und Formfehler habe und
vermöge seines Körperbaues, seiner Knochenstärke und seines Ganges zu Erzeu-
gung brauchbarer Pferde als geeignet erscheine;
) daß der um das Patent Nachsuchende in den Orten, wo er das Beschälgewerbe
betreiben will, ein Beschällokal mit einer den Anblick des Beschälbetriebs abweh-
renden Umfassung besitze.
S. 14.
Die Ertheilung der Patente erfolgt alljährlich an mehreren Orten des Landes durch