Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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Sekanntmachung sämmtlicher Ministerien, betreffend Bestimmungen zu Aneführung einiger paragraphen 
des Militär-pensions-Gesehzes vom 27. Juni 1671 und der Novelle vom 4. April 1874. 
Vom 15. Dezember 1875. 
Nachdem die von dem Bundesrathe des Deutschen Reichs auf Grund der Vor- 
schrift im Artikel 7 Ziffer 2 der Reichs-Verfassung unterm. 22. Februar 1875 beschlos- 
senen Bestimmungen zu Ausführung der §§. 101 bis 108 des Militär-Pensions-Gesetzes 
vom 27. Juni 1871 (Reichsgesetzblatt S. 275) und der §§. 15, 16 und 22 der Novelle 
vom 4. April 1874 (Reichsgesetzblatt S. 25) in Nro. 9 von 1875 des Centralblattes 
für das Deutsche Reich verkündigt worden sind, werden die nachstehenden die Civilbehör= 
den besonders berührenden Punkte derselben durch den hier folgenden Abdruck zur all- 
gemeinen Kenntniß gebracht. 
I. zu §. 101. 
Pensions-Empfänger, welche sich im Auslande (außerhalb des Reichs-Gebiets) auf- 
halten, müssen die Abhebung ihrer Pension im Inlande — entweder in eigener Person 
oder durch Bevollmächtigte — bewirken. 
Die inländischen Kassen und Behörden sind zu Geldsendungen und Korrespondenzen 
mit den im Auslande lebenden Pensionären nicht verpflichtet, es ist vielmehr Sache 
dieser letzteren, den Kassen und Behörden alle diejenigen Vorlagen zu machen, welche 
für die Zahlbarmachung der Pension erforderlich sind, wozu namentlich das Lebens-Attest 
und der Nachweis gehört, daß der Pensionär nicht durch ununterbrochenen zehnjährigen 
Aufenthalt im Auslande das deutsche Indigenat verloren hat. 
Den Nachweis, daß er aus anderem Grunde das deutsche Indigenat nicht verloren 
habe, hat der Pensionär nicht zu führen. Wird der Zahlstelle bekannt, daß der Pensionär 
dasselbe aus irgend einem Grunde verloren hat, so ist die Zahlung der Pension einzustellen. 
Die Prüfung der von den Pensions-Empfängern selbst oder von deren Bevollmäch- 
tigten vorzulegenden Schriftstücke, insbesondere auch der Vollmachten selbst, ist Sache 
der zahlenden Kasse. 
Hinsichtlich derjenigen Pensions-Empfänger, welchen beim Erscheinen der gegenwär- 
tigen Bestimmungen ihre Pensionen bereits in das Ausland gezahlt werden, verbleibt es 
bei dem bisherigen Verfahren.
	        
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