Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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II. zu §. 102. 
1. Sobald die Aufnahme eines pensionsberechtigten Invaliden in einer Civilstelle 
oder zu einer Beschäftigung im Civildienst erfolgt ist, hat die anstellende Behörde dem- 
selben das Quittungsbuch, welches dem hienach angefügten Schema entspricht, abfordern 
und in dasselbe betreffenden Orts das Anstellungs= beziehungsweise Beschäftigungs-Ver- 
hältniß eintragen zu lassen unter Angabe: 
a) der Art der Anstellung oder Beschäftigung, wobei insbesondere ersichtlich 
zu machen ist, ob dem Angestellten oder Beschäftigten die Eigenschaft eines Be- 
amten beiwohnt oder nicht (vergl. zu §. 106); 
b) des Tages des Beginns der Anstellung 2c.; 
JP) des Dienst-Einkommens (Entgelt), welches für die Wahrnehmung der Stelle 
oder für die Beschäftigung gewährt wird, unter genauer Bezeichnung der Art 
und des Betrages desselben, sowie des Zeitpunktes, von welchem ab die Ge- 
währung stattfindet. Bezüglich der Art des Dienst-Einkommens ist namentlich 
anzugeben, ob dasselbe in festen oder ungewissen Hebungen besteht; bezüglich des 
Betrages desselben, welchen Geldwerth die etwa einbegriffenen Naturalien und 
Nutzungen haben und wie viel vom Gesammtbetrage des Einkommens zu Aus- 
gaben für Dienstbedürfnisse (§. 103) in Abrechnung zu bringen ist. 
Besteht das Einkommen ganz oder zum Theil in ungewissen Hebungen (z. B. 
Executions-Gebühren, Tantieèmen), so werden da, wo mit der Stelle ein Aufwand 
von Reise= und Zehrungskosten verbunden ist, 50 Prozent des ermittelten un- 
firirten Einkommens, und zwar wenn das Dienst-Einkommen ganz in unffirten 
Hebungen besteht, aber nach dem Durchschnitt nicht 50 Mark monatlich erreicht, 
als Mindestbetrag 25 Mark monatlich in Abzug gebracht. 
Demnächst ist das Quittungsbuch der die Pension feststellenden Behörde (in Würt- 
temberg der Intendantur 13. [Königl. Württemb.] Armeecorps zu Stuttgart) Behufs 
der Prüfung und etwaigen Richtigstellung, sowie zur Regelung der Penfions-Kompeten- 
zen zu überreichen. 
2. Diese Behörde hat insbesondere auf Grund der Vorschriften des Gesetzes vom 
27. Juni 1871 beziehungsweise der Novelle vom 4. April 1874 festzustellen, bis zu 
welchem Zeitpunkte der Angestellte 2c. die Pension unverkürzt zu beziehen hat, von wann
	        
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