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Quittungsbuch
des
tinvalden í
(Geldbetrag) Invalidenpension,
- Dienstzula e,
- Kriegs- 9 Verwundungszulage,
- Verstümmelungszulage,
-................·..·.. zulage.
Sumemee.
Laut Anweisung vom ten
vom... tenrn.. .. ab.
Zahlung
aus der Kasse zu
Kat. Lil. Fol. Nr.
Verpflichtungs-Bestimmungen für die Invaliden.
1. Der Iwoalide, ist verbflichtet, Ende Juni und Ende November jeden Jahres von der Orts-
obrigkeit, in größeren Orten von den Polizeibeamten, in deren Bezirk er wohnt, die neben den Em-
pfangsmonaten befindliche Verhandlung ausfüllen zu lassen. Ohne dies erfolgt keine weitere Zahlung.
Das Quittungsbuch ist sorgfältig aufzubewahren. Verliert der Invalide dasselbe dennoch,
so trifft ihn der etwaige Schaden. W einem solchen Falle hat er übrigens der Ortsbehörde und der
zahlenden Kasse sofort Anzeige zu mach
3. Jeder Invalide, der im Eivifeunn & 106 des Gesetzes vom 27. Juni 1871) angestellt oder
beschäftigt wird, hat das Quittungsbuch der Behörde, von welcher er berufen worden, sofort abzu-
liefern. Pensionsüberhebun ungen werden durch Einbehalten der fälligen Pension oder durch Abzüge von
dem Diensteinkommen gede
4. Bei der Aufnahme in ein Invalideninstitut, in eine militäri * Kranken-, Lell oder Pflege-
anfialt G. 10 des Gesetzes vom 27. Juni 1871) ist das miltärst uch der ausne menden Behörde
zu übergeben
5. Wenn der Invalide seinen Aufenthalt an ehren anderen Ort verlegt, und seine Pension aus
einer näher gelegenen Kasse zu epfang wünscht, so muß er sein Quittungsbuch rechtzeitig an die
Rberge Zaktsene abgeben, und um ebertragung der Zahlung auf die näher gelegene ge nach-
*) Dies hat wie bisher durch Vermittlung des K. MWürtt. Kriegszahlamts zu geschehen.