Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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Statut 
der 
Staats-Irrenanstalten Schussenried, Winnenthal und Zwiefalten. 
In Folge der Errichtung einer weiteren Staats-Irrenanstalt zu Schusse nried, 
Oberamts Waldsee, hat sich die Ertheilung eines gemeinsamen Statuts für die drei im 
Königreiche bestehenden Staats-Irrenanstalten zu Schussenried, Winnenthal und 
Zwiefalten als erforderlich gezeigt. 
Nachdem Seine Königliche Majestät durch höchste Entschließung vom 21. Jan. 1875 
das nachstehende Statut gnädigst zu genehmigen geruht haben, wird dasselbe hiedurch zur 
Kenntnißnahme und Nachachtung bekannt gemacht. 
I. Bestimmung der Anstalten. 
S. 1. 
Die Anstalten in Schussenried und Winnenthal sind zur Aufnahme von heilbaren 
und unheilbaren Geisteskranken bestimmt. Jede derselben führt den Namen „K. Heil= und 
Pfleganstalt.“ 
§. 2. 
In der Anstalt in Zwiefalten werden solche unheilbare Geisteskranke, welche aus 
irgend einem Grunde in den K. Heil= und Pfleganstalten nicht ausgenommen oder nicht 
mehr behalten werden können, und bei welchen auch die Zurückgabe in Privatpflege oder 
in die vorhandenen öffentlichen Krankenanstalten als unthunlich erscheint, zu angemessener 
Verpflegung in geistiger und leiblicher Bezichung untergebracht. Dieselbe führt den Namen: 
„K. Pfleganstalt.“ 
S. 3. 
Die Zahl der in jede dieser Anstalten aufzunehmen den Kranken bestimmt sich durch 
das vorhandene Raumverhältniß. 
II. Unterhaltung der Staats-Irrenaustalten. 
S. 4. 
Die Mittel ihrer Unterhaltung schöpfen die Anstalten:
	        
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