Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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1) aus dem Ertrage der zu ihnen gehörigen Grundstücke und gestifteten Kapitalien; 
2) aus dem von den aufgenommenen Kranken zu leistenden Kostenersatz; 
3) aus den etatsmäßigen Zuschüssen der K. Staatskasse. 
Geschenke und Vermächtnisse, welche diesen wohlthätigen Anstalten zu Theil werden, 
sind nach dem Willen der Geber zu verwenden, in Ermanglung besonderer Bestimmung 
aber zur Sammlung eines rentirenden Vermögens für die betreffende Anstalt als Kapital 
anzulegen. 
Den Anstalten kommt Portofreiheit für Brief= und Fahrpostsendungen in Dienst- 
angelegenheiten des" Staats, der Kirchen, der Schulen und der milden Stiftungen im 
Verkehr mit anderen zur Portofreiheit berechtigten Behörden und Aemtern zu. 
III. Beaufsichtigung und Verwaltung. 
S. 5. 
Unter der Oberaufsicht des Ministeriums des Innern wird die höhere Leitung der 
Staats-Irrenanstalten durch die Aufsichts-Commission für die Staatskrankenanstalten 
ausgeübt. 
§. 6 
Vorstand jeder Staatsirrenanstalt ist der bei derselben angestellte erste ärztliche Beamte. 
Gemäß den Weisungen und Instruktionen der Aufsichts-Commission ordnet und 
leitet er die Behandlung der Kranken nach allen ihren Beziehungen und übt die gesammte 
Polizei der Anstalt mit Inbegriff der Dienstdisciplin, sowie ihm auch der ökonomische 
Dienst der Anstalt, soweit derselbe auf die innere Ordnung des Hauses und die Kran- 
kenbehandlung einwirkt, untergeordnet ist. 
Der Vorstand führt den Titel eines Direktors der Anstalt und vertritt dieselbe ge- 
genüber den Behörden und dem Publikum in allen dem vorbezeichneten Umkreise seiner 
Pflichten entsprechenden Beziehungen. 
Der Direktor hat seine ganze Zeit dem Dienst der Anstalt zu widmen. Ihnm liegt 
bei Erkrankungen von Bediensteten derselben deren unentgeltliche ärztliche Behandlung ob. 
Außerhalb der Anstalt kann er nie als behandelnder Arzt die Besorgung von Kran- 
ken übernehmen. 
Ebenso ist es ihm untersagt, Geisteskranke in Privatbehandlung und Verpflegung 
aufzunehmen, soweit nicht die Aufsichts-Commission hiezu in einzelnen Fällen aus beson- 
deren Gründen ausnahmsweise die Erlaubniß ertheilt. “
	        
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