Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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8. 7. 
Zur Unterstützung in der Krankenbehandlung und Leitung des Krankendienstes werden 
dem Direktor die nöthigen Assistenzärzte mit widerruflicher Anstellung beigegeben. 
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Als zweiter Beamter ist in jeder Anstalt ein Oekonomie-Verwalter angestellt. Er 
hat das Vermögen der Anstalt zu verwalten, alle auf die Einnahmen und Ausgaben 
derselben, sowie auf die ihm für einzelne Kranke anvertrauten Gelder und Effekten sich 
beziehenden Geschäfte und zwar die ersteren auf Grundlage des genehmigten Etats zu be- 
sorgen, über die Erhaltung der Grundstockstheile und des Inventars der Anstalt zu wachen, 
ihre gesammte Oekonomie, mit Inbegriff der Bewirthschaftung des Gartens und der Feld- 
güter zu leiten und bei der Beschäftigung der Verpflegten das Oekonomische zu besorgen. 
Hinsichtlich der Ausgaben für die Anstalt liegt dem Oekonomie-Verwalter insbeson- 
dere ob, falls sich die Unzureichenheit eines Etatspostens ergeben sollte, rechtzeitig der Auf- 
sichts-Commission hievon Anzeige zu machen und deren Weisung einzuholen. 
Er unterstützt den ärztlichen Vorstand in Handhabung der Hauspolizei, sowie nöthigen- 
falls in der Disciplin des Krankendienstes, in den haus= und dienstpolizeilichen Unter- 
suchungen und vertritt die Anstalt in vermögensrechtlichen Verhältnissen. 
In seinem besonderen Wirkungskreise als Kassen= und Rechnungsbeamter ist er der 
Aufsichts-Commission (§. 5) unmittelbar untergeordnet. 
§. 9. 
Mit der Besorgung theils des gemeinschaftlichen Gottesdienstes in der Anstalt, theils 
der seelsorgeramtlichen Verrichtungen bei einzelnen Kranken sind zwei der Anstalt nahe 
wohnende Geistliche, ein evangelischer und ein katholischer, beauftragt. Sie haben bei der 
Ausübung ihres Amts die Andeutungen und Weisungen zu beachten, welche ihnen der 
ärztliche Vorstand über die durch den Zustand der Gestörten überhaupt und den beson- 
dern Seelenzustand Einzelner gebotenen Rücksichten und Maßnahmen geben wird. 
Wenn Angehörige anderer Glaubensbekenntnisse eines religiösen Beistands bedürfen, 
so wird über dessen Erlangung nach Umständen des einzelnen Falls von der Aufsichts- 
Commission Verfügung getroffen. 
§. 10. 
Zur nächsten Beaufsichtigung der den Geisteskranken zugegebenen Wärter und Wärte- 
rinnen, zur Aufsicht auf die Vollziehung der vom Arzt für die einzelnen Kranken getrof-
	        
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