Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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fenen Anordnungen, auf die Versorgung derselben mit ihren verschiedenen Bedürfnissen 
und auf die Befolgung aller Punkte der Haus= und Tages-Ordnung sind ein Ober- 
wärter und eine Oberwärterin nach Maßgabe des §. 4. der Dienstpragmatik vom 
28. Juni 1821 angestellt. 
Das Dienstverhältniß des für den Betrieb der Anstalt anzustellenden niederen Per- 
sonals richtet sich nach den Bestimmungen des Dienstvertrags und der für dasselbe von 
der Aufsichts-Commission erlassenen besonderen Instruktion. 
IV. Benützung der Anstalten. 
A. Der geil- und Pfleganstalten in Ichnssenried und Winnenthal. 
1. Aufnahme. 
§. 11. 
Von der Aufnahme in diese Anstalten ist kein Geisteskranker ausgeschlossen, es mag 
sein Leiden für heilbar oder unheilbar angesehen werden. Nur Blödsinnigen von Geburt 
oder der ersten Kindheit an und solchen Kranken, welche an offenem Krebs oder ver- 
wandten chronischen Uebeln leiden, ist der Eintritt in die Anstalt versagt. 
Auch können Geisteskranke, welche an Epilepsie leiden, abgesehen von ganz leichten 
Fällen, keine Aufnahme finden. 
8. 12. 
Für den Fall der Unzulänglichkeit der Anstaltsräume zur Befriedigung aller für 
inländische Kranke angebrachten Aufnahmegesuche sollen 
1) die als heilbar anzunehmenden den Vorrang haben vor den unheilbaren und 
2) solche unheilbare, welche sich selbst oder ihre Angehörigen oder die öffentliche Ruhe 
und Sicherheit gefährden, oder welche in einer von Mitteln zur nöthigsten Verpflegung 
entblößten Lage sich befinden, in gleicher Weise wie heilbare berücksichtigt werden. 
§. 13. 
Kranke, welche nicht württembergische Staatsangehörige und welche nicht von einem 
württembergischen Armenverband zu verpflegen sind, können unter Erfüllung der hierwegen 
vorgeschriebenen besonderen Bedingungen ebenfalls in die Anstalt aufgenommen werden, 
jedoch haben sie in Kollisionsfällen Württembergern nachzustehen, auch kann, sofern die 
in Aussicht zu nehmende Heilung nicht beeinträchtigt wird, die Wiederentfernung nicht 
württembergischer Kranker aus der Anstalt verfügt werden, wenn der für aufzunehmende 
württembergische Kranke erforderliche Raum nicht anders als durch Entfernung der nicht 
württembergischen ermittelt werden kann.
	        
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