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genehmigenden Beschlusses in die Anstalt eingebracht, so tritt letzterer, wofern nicht aus-
reichende Entschuldigungsgründe rechtzeitig nachgewiesen werden, außer Kraft.
8. 19.
Wenn die ungesäumte Aufnahme eines Kranken in die Anstalt nach ärztlichem
Zeugniß und nach dem Gutachten des Direktors der Anstalt geboten ist, so kann der
letztere, ohne die Entscheidung der Aufsichts-Commission abzuwarten, den vorläufigen
Eintritt des Kranken im Einvernehmen mit dem Oekonomieverwalter gestatten, wenn
auch nicht die sämmtlichen, in §. 15 Ziff. 1—5 verlangten Nachweise gleichzeitig mit
dem Aufnahmegesuch vorgelegt werden. Doch muß im letzteren Fall jedenfalls
1) die Geisteskrankheit des Aufzunehmenden durch ein ärztliches, den Anforderungen des
§. 15 Ziff. 3 entsprechendes Zeugniß beurkundet,
2) die Zustimmung der nächsten Angehörigen beigebracht und
3) der Betrag der Verpflegungskosten dritter Klasse mindestens auf sechs Wochen vor-
geschossen oder von einer öffentlichen Behörde zugesichert sein.
Ueber die Gestattung des vorläufigen Eintritts hat der Direktor der Anstalt der Auf-
sichts-Commission behufs weiterer Verfügung sofort Bericht zu erstatten und gleichzeitig hat
er durch Vermittelung des betreffenden Oberamts dem Gemeinderath des bisherigen Auf-
enthaltsorts des Kranken von dem Eintritt desselben Nachricht zu geben, worauf der Ge-
meinderath sofort die Beibringung der fehlenden Nachweise (§. 15) zu bewerkstelligen hat.
8. 20.
Die Kranken werden, ihren seitherigen Verhältnissen und ihren Bedürfnissen ent-
sprechend, in drei hinsichtlich der Verköstigung und Wohnung verschiedenen Klassen
verpflegt.
Die Verpflegungsklasse des Kranken hängt insoweit von der Wahl derjenigen ab,
welche ihn gegen die Anstalt vertreten, als nicht der Anstaltsdirektor die Versetzung des
Kranken in eine andere Verpflegungsklasse mit Rücksicht auf die Heilung oder die bis-
herigen Verhältnisse des Kranken für nothwendig erachtet.
Das den drei Klassen entsprechende jährliche Verpflegungsgeld wird von der Aussichts-
Commission mit Genehmigung des Ministeriums festgesetzt und es werden die Beträge,
so oft eine neue Festsetzung staltfindet, öffentlich bekannt gemacht.
Inländischen öffentlichen Kassen, welche für einen hilfsbedürftigen Kranken ganz
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