Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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oder größtentheils die Kosten der Verpflegung tragen, wird in widerruflicher Weise ein 
ermäßigter Betrag des Verpflegungsgeldes angesetzt. 
Nichtwürttemberger haben, sofern sie nicht auf Kosten eines inländischen Armenver- 
bandes verpflegt werden, das ordentliche Verpflegungsgeld mit einem durch die Aufsichts- 
Commission in jedem Aufnahmefall besonders zu bestimmenden Zuschlag zu entrichten. 
Das Verpflegungsgeld muß vierteljährlich auf Abrechnung an die Anstaltskasse 
vorausbezahlt werden; die Aufsichts-Commission kann übrigens gleiche Verfalltermine 
der Quartalraten für alle Kranken anordnen. 
§. 21. 
Für das Verpflegungsgeld (§. 20) gewährt die Anstalt den Angehörigen aller Klassen: 
ärztliche Behandlung, Versorgung mit Medikamenten, Aufsicht und Wartung, Heizung 
und Beleuchtung, Reinigung der Wäsche, zweckmäßige Beschäftigung, Gelegenheit zur 
Erholung und Erheiterung, Befriedigung der religiösen Bedürfnisse (vergl. §. 9), sodann 
die entsprechende Speisung, Wohnung und Lagerstätte. 
Außer dem Verpflegungsgeld muß an die Anstalt bezahlt werden: 
der Ersatz des Aufwandes auf Kleidungsstücke, wenn die Versorgung der Kranken 
mit denselben der Anstalt überlassen wird; 
der Ersatz des Aufwandes der Anstalt auf sonstige, unter den Gegenständen, für 
welche das Verpflegungsgeld bezahlt wird, nicht begriffene Verabreichungen und 
Ausgaben, die für den Kranken begehrt oder durch denselben veranlaßt werden, z. B. 
auf außerordentliche Bedienung oder auf Getränke, die über das der ordnungs- 
mäßigen Verpflegung entsprechende Maß hinaus dem Verpflegten gereicht werden; 
der Ersatz des für die Anstalt in Folge der Einlieferung, der Wiederbeischaffung 
im Fall der Entweichung, der Beurlaubung oder Entlassung und der Beerdigung 
von gestorbenen Pfleglingen entstehenden Aufwandes. 
Auch für die unter lit. a und b erwähnten besonderen Kosten kann übrigens zwischen 
den Angehörigen beziehungsweise den öffentlichen Kassen, welche die Kosten der Ver- 
pflegung des Kranken zu bezahlen haben, und der Anstaltsdirektion ein von der Aussichts- 
Commission zu genehmigendes Aversum vereinbart werden. 
Gesellschafter oder eigene Bedienung, welche die Angehörigen eines Kranken dem- 
selben in der Anstalt beizugeben wünschen, können nur nach Maßgabe der von den An- 
staltsbeamten in ärztlicher, hauspolizeilicher und ökonomischer Beziehung erkannten Zu- 
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