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läßigkeit und gegen sichergestellten vollen Ersatz des der Anstalt erwachsenden Auf-
wands eintreten.
§. 22.
Vermögenslose, von einem inländischen Armen-Verband ohne Ersatz zu unterstützende
Geisteskranke, deren Leiden sich nicht schon beim ersten Ausbruche als unheilbar darstellt,
werden, so lange der Staatsfinanzetat die erforderlichen Mittel darbietet, auf die Dauer
von sechs Monaten unentgeldlich in die K. Heil= und Pfleganstalten aufgenommen, wenn
die Aufnahme unmittelbar nach dem Ausbruch der Krankheit nachgesucht und im Falle
der Gewährung auch sofort vollzogen wird.
Werden solche Gesuche, mit welchen der amtlich beglaubigte Nachweis über den Zeit-
punkt des Ausbruchs der Krankheit und über die Vermögens= und Einkommens-Verhält-
nisse der alimentationspflichtigen Angehörigen des Kranken beizubringen ist, gleichzeitig
mit der Anmeldung zur Aufnahme gestellt, so ist das Aufnahmegesuch stets dem Oberamt
zu übergeben, welches dasselbe mit den amtlich beglaubigten Nachweisungen (§. 15)
belegt zunächst an die betreffende Anstaltsdirektion einzusenden hat.
Gesuche um unentgeldliche Verpflegung, die nachträglich nach erfolgter Aufnahme
des Kranken gestellt werden wollen, sind durch die Oberämter unmittelbar der Aufsichts-
Commission mit den hiezu erforderlichen Nachweisen vorzulegen.
Die unentgeldliche Aufnahme bezieht sich nur auf Freilassung von der Bezahlung
des Verpflegungsgeldes, nicht aber auch der in §. 21, lit. a bis c genannten Nebenkosten.
2. Einlieferung.
§. 23.
Wenn die Aufnahme durch ein polizeiliches Erkenntniß veranlaßt ist, so hat die
Einbringung des Kranken in die Anstalt mit einer von dem Oberamt ausgefertigten ver-
schlossenen Einbringungsurkunde zu geschehen, in welcher neben dem Einzubringenden
selbst und der wegen seiner Aufnahme ergangenen Verfügung zugleich die Person des
Begleiters zu bezeichnen ist. Letzterer soll verläßig und wo möglich mit dem Benehmen
des Kranken vertraut sein.
Hinsichtlich der Sicherstellung der Einzubringenden gegen ungebührliche Behandlung
auf der Reise hat das Oberamt unter Mitwirkung des Oberamtsarztes nach Maßgabe der
Ministerial-Verfügung vom 18. Juni 1830 (Reg.-Blatt S. 268) und der Bekanntmach-
ung, betreffend das Betriebsreglement für die Eisenbahnen Deutschlands vom 11. Mai 1874