Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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läßigkeit und gegen sichergestellten vollen Ersatz des der Anstalt erwachsenden Auf- 
wands eintreten. 
§. 22. 
Vermögenslose, von einem inländischen Armen-Verband ohne Ersatz zu unterstützende 
Geisteskranke, deren Leiden sich nicht schon beim ersten Ausbruche als unheilbar darstellt, 
werden, so lange der Staatsfinanzetat die erforderlichen Mittel darbietet, auf die Dauer 
von sechs Monaten unentgeldlich in die K. Heil= und Pfleganstalten aufgenommen, wenn 
die Aufnahme unmittelbar nach dem Ausbruch der Krankheit nachgesucht und im Falle 
der Gewährung auch sofort vollzogen wird. 
Werden solche Gesuche, mit welchen der amtlich beglaubigte Nachweis über den Zeit- 
punkt des Ausbruchs der Krankheit und über die Vermögens= und Einkommens-Verhält- 
nisse der alimentationspflichtigen Angehörigen des Kranken beizubringen ist, gleichzeitig 
mit der Anmeldung zur Aufnahme gestellt, so ist das Aufnahmegesuch stets dem Oberamt 
zu übergeben, welches dasselbe mit den amtlich beglaubigten Nachweisungen (§. 15) 
belegt zunächst an die betreffende Anstaltsdirektion einzusenden hat. 
Gesuche um unentgeldliche Verpflegung, die nachträglich nach erfolgter Aufnahme 
des Kranken gestellt werden wollen, sind durch die Oberämter unmittelbar der Aufsichts- 
Commission mit den hiezu erforderlichen Nachweisen vorzulegen. 
Die unentgeldliche Aufnahme bezieht sich nur auf Freilassung von der Bezahlung 
des Verpflegungsgeldes, nicht aber auch der in §. 21, lit. a bis c genannten Nebenkosten. 
2. Einlieferung. 
§. 23. 
Wenn die Aufnahme durch ein polizeiliches Erkenntniß veranlaßt ist, so hat die 
Einbringung des Kranken in die Anstalt mit einer von dem Oberamt ausgefertigten ver- 
schlossenen Einbringungsurkunde zu geschehen, in welcher neben dem Einzubringenden 
selbst und der wegen seiner Aufnahme ergangenen Verfügung zugleich die Person des 
Begleiters zu bezeichnen ist. Letzterer soll verläßig und wo möglich mit dem Benehmen 
des Kranken vertraut sein. 
Hinsichtlich der Sicherstellung der Einzubringenden gegen ungebührliche Behandlung 
auf der Reise hat das Oberamt unter Mitwirkung des Oberamtsarztes nach Maßgabe der 
Ministerial-Verfügung vom 18. Juni 1830 (Reg.-Blatt S. 268) und der Bekanntmach- 
ung, betreffend das Betriebsreglement für die Eisenbahnen Deutschlands vom 11. Mai 1874
	        
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