Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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8. 13 (Centralblatt für das deutsche Reich von 1874 Nro. 21) sowie der inländischen 
Postordnung vom 31. Dezember 1874 8. 66 Ziff. 1 (Reg.-Blatt von 1875 S. 56) das 
Erforderliche wahrzunehmen. 
8. 24. 
Geschieht die Aufnahme auf Antrag der Angehörigen oder Gemeinden, so ist eine 
Bescheinigung des Oberamts darüber, daß ihm die Ueberbringung des Kranken in die 
Anstalt angezeigt worden sei, bei der Ueberlieferung des Kranken vorzulegen. 
§5. 5. 
Jeder Kranke hat wenigstens folgende Effekten in durchaus gutem Zustande mit- 
zubringen: 
a) ein männlicher Kranker: 
1 Sonntags= und 1 Werktagsanzug, 
2 Paar Hosenträger, 
2 Halsbinden, 
2 Mützen (1 Hut), 
2 Paar Schuhe (Stiefel), 
3 Paar Sommersocken, 
3 Paar Wintersocken, 
6 Hemden, 
2 Paar Unterhosen, 
6 Taschentücher; 
b) eine weibliche Kranke: 
2 Kleider von Baumwollenstoff, 
1 wollenes, 
4 Unterröcke, von diesen wenigstens 2 wollene, 
2 Jacken, 
6 Hemden, 
4 Schürzen, 
2 Halstücher, 
2 wollene Halstücher, 
6 Daschentücher, 
2 Paar Schuhe,
	        
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