Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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Etatssatz und durch passende Abwechslung mit Erholung und erheiternder Unterhaltung 
zu befördern bestrebt sein wird. 
§. 28. 
Die klassenmäßige Verköstigung ist in genügender Quantität, guter und gesunder 
Beschaffenheit und reinlicher Bereitung zu reichen. Die durch den Krankheitszustand ein- 
zelner Verpflegten begründeten Abweichungen hat der Anstaltsarzt zu bestimmen. 
§. 29. 
Auf körperliche Reinlichkeit der Verpflegten, auf Reinlichkeit in Kleidung und Betten 
und in allen Räumen der Anstalt, deßgleichen auf gehörige Reinigung der Luft in Schlaf- 
und Wohnzimmern ist sorgfältigst Bedacht zu nehmen. Zerrissene Kleidungsstücke sind 
nicht zu dulden. 
8. 30. 
Die Kranken aus den verschiedenen Verpflegungsklassen haben gleichen Antheil an 
allen vorhandenen Mitteln zur Bewirkung ihrer Heilung, und auf alle soll derselbe Fleiß 
und dieselbe Aufmerksamkeit des Arztes verwendet werden. 
§. 31. 
Der Eintritt von Fremden in das Innere der Anstalt, sowie in die zu ihr gehörigen 
Gebäude, Gärten und Höfe ist von der ausdrücklichen Erlaubniß des Direktors abhängig. 
Diese darf nie zur bloßen Befriedigung der Neugier gegeben, wird aber solchen, welche 
ein wirkliches Interesse herführt, nicht erschwert werden. Der Direktor ist dafür verant- 
wortlich, daß bei dieser Zulassung von Fremden jeder störende oder nachtheilige Eindruck 
auf die Verpflegten sorgfältigst vermieden werde. Den Vertretern der Verpflegten ist 
es gestattet, von der Lage und dem Befinden der von ihnen vertretenen Kranken, so oft 
als es ohne ungebührliche Belästigung des Anstaltsdienstes geschehen kann, in Person 
oder durch Bevollmächtigte Kenntniß zu nehmen; sie sind jedoch hiebei in Hinsicht auf 
die Zuläßigkeit eines persönlichen, wie überhaupt eines jeglichen Verkehrs mit den Kranken 
selbst und die Zeit wie Bedingungen eines solchen an das sachkundige Urtheil und die 
Vorschriften des dirigirenden Arztes gebunden. 
§. 32. 
Anvertraute Geheimnisse in Betreff der Verpflegten sollen sorgfältig bewahrt und 
in Hinsicht auf Mittheilungen über die Zustände derselben die strengste Diskretion beob- 
achtet werden.
	        
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