Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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Diese Behörden sind angewiesen, solchen Requisitionen zu entsprechen. 
Die Dauer des Urlaubs hat sich in der Regel auf ein halbes Jahr zu erstrecken. 
Doch kann die Anstaltsdirektion mit Zustimmung der Vertreter des Kranken den Urlaub 
bis zu einem Jahre verlängern. 
Von der geschehenen Beurlaubung eines Verpflegten hat die Anstaltsdirektion die 
Aufsichts-Commission sofort in Kenntniß zu setzen. 
Wenn ein Beurlaubter rückfällig wird, so soll derselbe sogleich in die Anstalt zu- 
rückgebracht werden. 
§. 39. 
Der gänzliche Austritt eines beurlaubten Verpflegten aus dem Verbande der Anstalt 
— im Gegensatze zu der bloßen Beurlaubung — erfolgt nach Ablauf der Urlaubszeit 
von selbst, wenn keine Verschlimmerung die Rückkehr in die Anstalt nothwendig ge- 
macht hat. 
Die vor Ablauf der bestimmten Zeit von dem Beurlaubten selbst oder dessen Ver- 
tretern begehrte Wiederaufnahme in die Anstalt unterliegt dem Erkenntniß der Aufsichts- 
Commission. 
g. 40. 
Vor der Entfernung eines Verpflegten aus der Anstalt sind seine Vertreter und 
zugleich oder doch unmittelbar nach der Entlassung auch das Oberamt unter Beifügung 
der etwa für nöthig erachteten ärztlichen Rathschläge zu benachrichtigen. 
Bei der Ablieferung eines ungeheilt Entlassenen haben die Anstaltsbeamten die für 
die Einbringung bestehenden Vorschriften (§. 23) zu beachten. 
Gegenwärtiges Statut tritt an die Stelle des Statuts der Irrenheilanstalt Win- 
nenthal vom 23. November 1833 (Reg. Blatt S. 385) und des Statuts der Irrenpfleg- 
anstalt Zwiefalten vom 16. April 1846 (Reg. Blatt Seite 209). 
Stuttgart, den 21. Januar 1875. 
Sick.
	        
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