Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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Am Schlusse desjenigen Semesters, nach dessen Ablauf ein Lehramtskandidat sich einer 
Staatsprüfung unterzieht, hat derselbe an der Semestralprüfung sich nicht zu betheiligen. 
Die Vorlesungen, welche die Lehramtskandidaten zu hören haben, richten sich 
im allgemeinen nach den Anforderungen, welche bei den von ihnen zu erstehenden Dienst- 
prüfungen (vergl. die Ministerialverfügungen vom 20. Juli 1864 und vom 28. Novem- 
ber 1865) gemacht werden. Insbesondere wird von denjenigen Lehramtskandidaten, 
welche zugleich Theologie studiren, erwartet, daß sie während des ordentlichen 
vierjährigen Seminarkurses mindestens acht in das gewählte Lehrfach einschlagende Vor- 
lesungen aus dem Kreise der für die Nichttheologen obligaten Vorlesungen (s. unten) mit 
allem Fleiße hören, und sofern sie auf eine philologische Lehramtsprüfung sich vorbereiten, 
das philologische Seminar als ordentliche Mitglieder in zwei auf einander folgenden 
Semestern, als Zuhörer in zwei weiteren Semestern besuchen. Die Reallehramtskandi- 
daten, welche zugleich Theologie studiren, und nur die Reallehrerprüfung erstehen wollen, 
haben neben dem Besuch der in ihr Fach einschlagenden Vorlesungen während ihres ganzen 
Seminarkurses sich im Freihand= und Linearzeichnen zu üben, und das Studium neuerer 
Sprachen, insbesondere des Französischen und Englischen zu betreiben, sowie an den 
Uebungen des Seminars für neuere Sprachen und an den Uebungen des mathematisch- 
physikalischen Seminars je in mindestens zwei zusammenhängenden Semestern als 
ordentliche Mitglieder und dabei jedenfalls auch an den Uebungen in der Experimental- 
physik sich zu betheiligen. 
S. 7. 
Die Nichttheologen sind verpflichtet in jedem Semester mindestens drei volle 
Vorlesungen zu hören; zu diesen gehören . 
1. Für die philologischen Lehramtskandidaten, welche nur eine Präcepto- 
ratsprüfung erstehen wollen, Vorlesungen über Encyklopädie und Methodologie der 
Philologie, lateinische und griechische Grammatik, Prosodie und Metrik, griechische und 
römische Literaturgeschichte, Staats= und Privatalterthümer, zwei Vorlesungen über poli- 
tische Geschichte und eine über deutsche Literaturgeschichte. Hiezu kommen für die Pro- 
fessoratskandidaten noch Kunstgeschichte und Kunstmythologie, die auch den Prä- 
ceptoratskandidaten empfohlen werden, sowie für beide Kategorieen philologischer Lehramts- 
kandidaten sechs exegetische Vorlesungen und der Besuch des philologischen Seminars in 
sechs zusammenhängenden Semestern. In den ersten drei dieser sechs Semester haben 
sie an sämmtlichen, in den anderen drei wenigstens an einzelnen Uebungen, insbesondere
	        
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