Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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matik, Vorlesungen über Physik und Mechanik, Experimentalphysik mit Uebungen; un- 
organische und organische Chemie mit Uebungen im Laboratorium, Botanik, Zoologie, 
Mineralogie, Naturkunde Württembergs. Auch haben sie das mathematisch-physikalische 
Seminar in sechs zusammenhängenden Semestern zu besuchen und am Unterricht im 
Zeichnungsinstitut während des ganzen Seminarkurses sich zu betheiligen. 
5. Unter die von ihm zu hörenden Vorlesungen hat jeder Lehramtskandidat eine über 
Pädagogik aufzunehmen, sowie mindestens auf ein Jahr in die akademische Turnanstalt 
als thätiges Mitglied einzutreten. 
Zur näheren Berathung und Leitung in ihren Studien haben die Lehramtskandidaten 
zunächst an die Repetenten, denen sie hiefür zugetheilt sind, weiterhin an die betreffenden 
Universitätslehrer sich zu halten. In disciplinärer Beziehung gelten für sie die allge- 
meinen Statuten für die Zöglinge des Seminars. 
§. 9. 
Bei der Bewilligung des Geldsurrogats für ein weiteres Studienjahr, beziehungs- 
weise der Reisestipendien, wird auf Professoratskandidaten, welche ihre Studien auf der 
Landes= oder einer anderen Hochschule fortzusetzen wünschen, unter der Voraussetzung 
entsprechender Zeugnisse, besondere Rücksicht genommen (vergl. §. 3 Abs. 2). Die mit 
dem Geldsurrogat zur Fortsetzung ihrer Studien in Tübingen Bedachten haben halbjähr- 
lich mindestens zwei Hauptvorlesungen ihres Faches zu hören und einen Aufsatz über 
Gegenstände ihres Studiums zu liefern, von dessen Beschaffenheit die Ausbezahlung des 
Geldsurrogats an sie abhängig gemacht wird. 
§. 10. 
Die Erstehung einer bloßen Fachlehrerprüfung (vergl. Prüfungsordnung für die 
Kandidaten des realistischen Lehramtes §. 16) sowie der Kollaboraturprüfung (Reg. Blatt 
von 1864 S. 128 ff.) gilt nicht als Erfüllung der Pflichten eines Seminaristen. 
Diejenigen Lehramtskandidaten, welche keine ordentliche Lehramtsprüfung mit Erfolg 
oder die Präceptorats= beziehungsweise Reallehrerprüfung nur mit einem Gesammtzeug- 
niß dritter Klasse erstehen, haben die auf sie in ihrer Eigenschaft als Lehramtskandidaten 
aus Staatsmitteln verwendeten Kosten der Staatskasse zu ersetzen. - 
Stuttgart, den 2. März 1876. Geßler. 
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Gedruckt bei G. Hasselbrink.
	        
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