Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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die Bewegung der Bevölkerung, vom 25. Januar 1871 §. 2 (Regierungsblatt Seite 83) 
vorgeschriebenen Uebersichten über Trauungen, Geburten und Sterbfälle sind letztmals 
für das Jahr 1875 in der seitherigen Weise von den Pfarrämtern aufzustellen und an 
die Oberämter einzusenden, welche diese Verzeichnisse mit der in §. 5 jener Verfügung 
angeordneten Uebersicht bis zum 1. April 1876 dem statistisch-topographischen Bureau 
vorzulegen haben. 
An die Stelle jener Ministerial-Verfügung vom 25. Januar 1871 treten fortan 
und zwar erstmals für die Anfälle des Jahrs 1876 bis auf Weiteres die nachstehenden 
Bestimmungen. 
S. 2. 
Mit dem Kalenderjahr 1876 beginnend haben die Standesbeamten, neben 
den durch das Reichsgesetz vom 6. Februar v. J. §. 12 und die Ausführungsverordnung 
des Bundesraths vom 22. Juni v. J. §. 1 vorgeschriebenen Standesregistern (Ge- 
burts-, Heirats= und Sterbregistern A. B. und C.), für Zwecke der Bevölkerungsstatistik 
jährliche Verzeichnisse der Geburten, der Eheschließungen und der Sterb- 
fälle nach den angeschlossenen Formularen a. b. und c. zu führen. 
8. 3. 
Die Einträge in diese statistischen Verzeichnisse sollen sämmtliche im Standes- 
amtsbezirk vor dem Standesbeamten erfolgten Eheschließungen (Reichsgesetz §. 52), 
sowie sämmtliche im Standesamtsbezirk vorgekommenen Geburten und Sterbfälle (Reichs- 
gesetz §§. 17. 56) umfassen. 
Demgemäß sind in die statistischen Verzeichnisse sämmtliche in die Standesregister 
eingetragenen Geburts-Tranungs= und Sterbfälle gleichfalls aufzunehmen. 
Sollten ausnahmsweise in Fällen des §. 62 des Reichsgesetzes vom 6. Februar 
1875 Geburten oder Sterbfälle in die Standesregister eingetragen sein, welche außer- 
halb des Standesamtsbezirks vorgekommen sind, so ist in den statistischen Ver- 
zeichnissen a. beziehungsweise c. unter der Rubrik „Bemerkungen“ neben dem Ort der 
Geburt oder des Sterbfalls auch der Grund jener Eintragung in das standesamtliche 
Geburts= oder Sterbe-Register A. beziehungsweise C. anzugeben. 
« 8. 4. 
Um die statistischen Erhebungen über die Bewegung der Bevölkerung mit der Sta-
	        
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