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0) von jedem Gestorbenen das Geschlecht, das Religionsbekenntniß und das Alter,
sowie Tag und Ort des Todes,
bei Todtgeborenen ferner Tageszeit und Stunde der Geburt,
bei Todtgeborenen und allen Kindern unter 5 Jahren die Ehebür-
digkeit — ob ehelich oder unehelich geboren —,
bei den über 15 Jahre alten Personen der Familienstand,
endlich Stand und Beruf der Gestorbenen, beziehungsweise bei Ehefrauen der des
Mannes, bei nicht erwerbsfähigen Kindern der der Eltern.
Die Mehrzahl der hienach zu Ausfüllung der statistischen Verzeichnisse nöthigen No-
tizen erhalten die Standesbeamten schon durch die reichsgesetzlich vorgeschriebenen Ein-
träge in die Standesregister. Insoweit dieses nicht der Fall ist, haben sie sich solche
durch unmittelbares Befragen der Erschienenen zu verschaffen.
Zu dem Behuf werden sie insbesondere darauf aufmerksam gemacht, daß
1) der Familienstand in einigen Fällen zu erfragen ist, für welche das Reichs-
gesetz dies nicht vorgesehen hat, nämlich
a) bei Eheschließenden, ob solche als ledige, verwittwete oder geschiedene die Ehe
eingehen; und .
5) bei Gestorbenen, deren Familienstand nicht blos in der Richtung anzugeben
ist, ob sie als ledig oder verheiratet, sondern auch ob sie als verwittwet oder
geschieden mit Tod abgegangen sind.
Sodann ist
2) der Geburtstag bei allen Gestorbenen und ist
3) bei gestorbenen Kindern unter 5 Jahren besonders zu erheben, ob solche ehe-
lich oder unehelich waren.
S. 6.
Die Verzeichnisse über die Geburten, Eheschließungen und Sterbfälle sind von den
Standesbeamten nach Maßgabe der vorstehenden Beskimmungen und unter Berücksich-
tigung der auf den Titelbögen zu den Formularen a, b und c vorgedruckten Erläute-
rungen fortlaufend zu führen, so daß für jeden Monat die darin vorgekommenen
Geburten, Eheschließungen und Todesfälle deutlich ersichtlich werden. Am Ende des
Jahrs haben die Standesbeamten die Verzeichnisse abzuschließen, deren Gesammtsumme,