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sowie die Summen der einzelnen Monate zu berechnen und die Verzeichnisse spätestens
bis zum 15. Februar des auf das Jahr der Anfälle folgenden Jahrs beurkundet an die
ihnen vorgesetzten Oberämter einzusenden.
S. 7.
Für die Führung der statistischen Verzeichnisse der Geburten, Eheschließungen und
Sterbfälle 2—c erhalten die Standesbeamten alljährlich eine nach der Größe der Bevöl-
kerung eines jeden Bezirks zu bemessende Vergütung, deren Regelung übrigens erst
nach Verabschiedung des Hauptfinanzetats für 1876/77 erfolgen kann und insolange vor-
behalten bleiben muß.
Die erforderlichen Gebrauchsformulare werden den Standesbeamten durch Ver-
mittlung der Oberämter von dem statistisch-topographischen Bureau für das Jahr 1876
baldmöglichst und für die Zukunft je vor Beginn des Gebrauchsjahrs zugestellt werden.
S. 8.
Die Oberämter haben die von den Standesbeamten gelieferten statistischen Verzeich-
nisse über die Bewegung der Bevölkerung nachzurechnen und zu prüfen, ob solche vor-
schriftsmäßig geführt und überall, namentlich also auch in dem Falle des §. 4, nach poli-
tischen Gemeinden angelegt sind.
Dieselben haben darauf die Ergebnisse dieser Verzeichnisse nach der Ordnung der
einzelnen politischen Gemeinden im Staatshandbuch in die Uebersichten über die Ge-
burten, Eheschließungen und Sterbfälle (Formular d, e und l) mit den Sum-
men der einzelnen Monate und des ganzen Jahrs zu übertragen, dabei insbesondere auch
aus den Verzeichnissen der Sterbfälle (c) die Summen der Todtgeborenen sowohl in die
Uebersicht der Geburten (4), als in die der Sterbfälle einzusetzen, die Ueberträge zusam-
menzurechnen und endlich die Uebersichten unter Beischluß der Verzeichnisse der Stan-
desbeamten spätestens bis zum 1. April dem statistisch -topographischen Bureau vor-
zulegen.
Sollten größere Gemeinden in mehrere Standesamtsbezirke getheilt werden, so sind
am Schlusse des Verzeichnisses für den bevölkertsten Standesamtsbezirk vom Oberamt
zunächst die Ergebnisse für die ganze politische Gemeinde zusammenzustellen und zu be-
rechnen und sodann in einer Summe in die oberamtliche Uebersicht zu übertragen.