Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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Form. a 
Obrcceeeet.. 
Gemeindee 
Der Standesamtsbezirk umfaßt außerdem noch die Gemeinden 
Sitz des Standesbeamten 
Perzeichniß 
der vom 1. Januar bis 31. Dezember 18 
vorgekommenen 
Geburten. 
Erläuterungen: 
1) (Zu Spalte 2.) Die Tageceit kann durch Ablürzung angegeben werden und zwar, wenn Vormitktags, durch 
V., wenn Nachmittags, durch N. Als Vormittag ist die Zeit von Nachts 12 Uhr bis Mittags 12 Uhr, als 
Nachmittag die Zeit von Mittags 12 Uhr bis Mitternacht zu rechnen. 
2) (Zu Spalte 3.) Der Ort der Geburt ist einzutragen bei WN “73 die außerhalb des Standesamtsbezirks 
vorgekommen sind (vergl. §. 62 des Reichsgesetzes) oder bei Kindern, die in einer in der Gemeinde befindlichen An- 
stalt geboren wurden (Gebärhaus 2c.), in welchem Fall die betreffende Anstalt zu bezeichnen ist. Außerdem 
genügt die Bezeichnung „hier“; jedoch ist, wenn eine Gemeinde aus bedeutenderen Parzellen besteht, auch noch 
der Name der Parzelle, in welcher die Niederkunft erfolgt ist, beizusetzen. 
3) (Zu Spalte 4.) Bei Vormerkung von Beruf und Erwerbszweig des Vaters ist auch die Stellung des letzteren 
in jenem anzugeben, ob derselbe Unternehmer, Besitzer, Pächter, Verwalter, Meister, Geselle, Lehrling, Buch- 
halter, Werkführer, Arbeiter, Taglöhner 2c. Bei unehelich Geborenen ist der Beruf und Erwerbszweig der 
Mutter anzugeben, wenn dieselbe sich selbständig ernährt. 
4) (Zu Spalte 5.) Das Geschlecht, sowie die eheliche oder uneheliche Geburt der Kinder sind durch Eintrag je der 
Zahl 1 in die' betreffenden Unterspalten zu bezeichnen. 
5) (Zu Spalte 6.) Wenn bei Mehrlingsgeburten eines der Kinder todtgeboren oder in der Geburt verstorben 
ist, so ist stets auf die Nummer vom Sterbregister zu verweisen, unter welcher das letztere eingetragen ist. 
Lebendgeborene Mehrlinge sind unter der Spalte „Bemerkungen“ durch eine Klammer und durch den Beisatz 
„Zwillinge, Drillinge, 2c.“ zu bezeichnen.
	        
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