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Form. a
Obrcceeeet..
Gemeindee
Der Standesamtsbezirk umfaßt außerdem noch die Gemeinden
Sitz des Standesbeamten
Perzeichniß
der vom 1. Januar bis 31. Dezember 18
vorgekommenen
Geburten.
Erläuterungen:
1) (Zu Spalte 2.) Die Tageceit kann durch Ablürzung angegeben werden und zwar, wenn Vormitktags, durch
V., wenn Nachmittags, durch N. Als Vormittag ist die Zeit von Nachts 12 Uhr bis Mittags 12 Uhr, als
Nachmittag die Zeit von Mittags 12 Uhr bis Mitternacht zu rechnen.
2) (Zu Spalte 3.) Der Ort der Geburt ist einzutragen bei WN “73 die außerhalb des Standesamtsbezirks
vorgekommen sind (vergl. §. 62 des Reichsgesetzes) oder bei Kindern, die in einer in der Gemeinde befindlichen An-
stalt geboren wurden (Gebärhaus 2c.), in welchem Fall die betreffende Anstalt zu bezeichnen ist. Außerdem
genügt die Bezeichnung „hier“; jedoch ist, wenn eine Gemeinde aus bedeutenderen Parzellen besteht, auch noch
der Name der Parzelle, in welcher die Niederkunft erfolgt ist, beizusetzen.
3) (Zu Spalte 4.) Bei Vormerkung von Beruf und Erwerbszweig des Vaters ist auch die Stellung des letzteren
in jenem anzugeben, ob derselbe Unternehmer, Besitzer, Pächter, Verwalter, Meister, Geselle, Lehrling, Buch-
halter, Werkführer, Arbeiter, Taglöhner 2c. Bei unehelich Geborenen ist der Beruf und Erwerbszweig der
Mutter anzugeben, wenn dieselbe sich selbständig ernährt.
4) (Zu Spalte 5.) Das Geschlecht, sowie die eheliche oder uneheliche Geburt der Kinder sind durch Eintrag je der
Zahl 1 in die' betreffenden Unterspalten zu bezeichnen.
5) (Zu Spalte 6.) Wenn bei Mehrlingsgeburten eines der Kinder todtgeboren oder in der Geburt verstorben
ist, so ist stets auf die Nummer vom Sterbregister zu verweisen, unter welcher das letztere eingetragen ist.
Lebendgeborene Mehrlinge sind unter der Spalte „Bemerkungen“ durch eine Klammer und durch den Beisatz
„Zwillinge, Drillinge, 2c.“ zu bezeichnen.