Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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Bezirks-Vereins zu beantragen, wenn mindestens ein Drittel der Aerzte des Bezirks sich 
zum Eintritt in den neu zu bildenden Verein bereit erklärt hat. 
Außerdem können sich die in einem Bezirke wohnenden Aerzte und Wundärzte erster 
Abtheilung, in welchem kein Verein besteht, demjenigen Bezirks-Vereine anschließen, welcher 
nach der Lage ihres Wohnorts ihre Betheiligung an den Vereinszwecken am ehesten zuläßt. 
S. 9. 
Die einzelnen Bezirks-Vereine haben je auf die Dauer von drei Jahren zu 
den im §. 10 bezeichneten Zwecken Delegirte und für jeden derselben einen Stellver- 
treter aus ihrer Mitte zu wählen, und zwar Bezirks-Vereine bis zu fünfzig Mitgliedern 
je einen, Bezirks Vereine über fünfzig Mitglieder je zwei. Bei der Wahl entscheidet 
einfache Stimmenmehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder. 
Diese Delegirte oder deren Stellvertreter, über deren Wahl der Bezirksvereins- 
Vorstand dem Medicinal-Collegium Anzeige zu erstatten hat, bilden den Ausschuß des 
ärztlichen Landes-Vereins. 
8. 10. 
Dem Ausschusse des ärztlichen Landes-Vereins liegt ob, sich mit Fragen und An- 
gelegenheiten zu befassen und darüber in Berathung zu treten, welche entweder die ärzt- 
liche Wissenschaft und Kunst als solche, oder das Interesse der öffentlichen Gesundheits- 
pflege betreffen, oder auf die Wahrung und Vertretung der bürgerlichen und Berufs-In- 
teressen der Aerzte sich beziehen. 
Von dem Ministerium des Innern oder dem Medicinal-Collegium wird dem Aus- 
schusse Veranlassung gegeben werden, sich über beabsichtigte organisatorische oder sociale 
Maßregeln, welche das Interesse des ärztlichen Standes berühren, sowie über Anord- 
nungen in Betreff der öffentlichen Gesundheitspflege gutächtlich zu äußern. 
Zur Berathung wichtigerer Gegenstände der bemerkten Art wird der Ausschuß und 
zwar in der Regel alljährlich eingeladen werden, an den Verhandlungen hierüber im 
Ministerium des Innern oder im Medicinal-Collegium Theil zu nehmen. Diese Ein- 
ladung wird unter Bezeichnung der zu berathenden Gegenstände in der Regel so zeitig 
ergehen, daß sich die Ausschußmitglieder auf die Berathung vorbereiten können. 
Dem Ausschusse steht übrigens auch zu, nach seinem pflichtmäßigen Ermessen von 
sich aus und unaufgefordert in Sachen der Medicinalverfassung und Medicinalverwal-
	        
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