Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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Form. b. 
Obeantit 
Gemenddd ...... 
Verzeichniß 
der vom 1. Januar bis 31. Dezember 18 
vorgekommenen 
Eheschließungen. 
Erläuterungen: 
1) Der bisherige Familienstand der Eheschließenden (Spalte 4 und 8) kann durch Abkürzung angegeben werden 
und zwar, wenn ledig durch L., wenn Wittwer oder Wittwe durch W., wenn geschieden oder gerichtlich getrennt 
urch G. 
2) Das Religionsbekenntniß (Spalte 5 und 9) kann gleichfalls durch Abkürzung angegeben werden und zwar, 
wenn evangelisch durch Ev., wenn katholisch durch Kath., wenn israelitisch durch Jär. 
3) Bei der Vormerkung der Nahrungsquelle, des Berufs und Erwerbszweigs der Eheschließenden, insbesondere 
des Mannes, (Spalte 6 und 10) ist auch die Stellung in dem Beruf anzugeben: ob Unternehmer, Besitzer, 
Pächter, Verwalter, Meister, Geselle, Lehrling, Buchhalter, Werkführer, Arbeiter, Taglöhner 2c. 2. Bei Frauen 
ist der Beruf gleichfalls anzugeben, wenn sie sich vor der Eheschließung selbständig ernährten z. B. Nätherin, 
Dienstmagd, andernfalls ist beizusetzen „bei den Eltern“, „bei Verwandten“ und dergl 
4) (Zu Spalte 12.) Bei Eheschließungen, die außerhalb des Standesamtsbezirks vorgekommen aber gleichwohl 
im Heiratsregister desselben eingetragen sind, ist auch der Ort der Eheschließung unter der Spalte 12 „Be- 
merkungen“ anzugeben, sowie der Grund des Eintrags ins Heiratsregister.
	        
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