Full text : Preußische Gesetzsammlung. 1914. (105)

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Preußische  Gesetzsammlung

Jahrgang  1914  Nr.  5.

Inhalt:  Geseb,  betreffend  die  Erweiterung  des  Stadtkreises  Danzig,  S.  23.  —  Bekanntmachung  der  nach
dem  Gesetze  vom  10.  April  1972  durch  die  Regierungsamteblätter  veröffentlichten  landesherrlichen  Erlasse,
  Urkunden  usw.,  S.  24.

 

 

 

(Nr.  11336.)  Gesetz,  betreffend  die  Erweiterung  des  Stadtkreises  Danzig.  Vom  9.  März  1914.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ꝛc.

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,
was  folgt:

E  1.
Die  Landgemeinden  Brösen,  Saspe  und  Schellmühl  werden  mit  dem
1.  April  1914  von  dem  Landkreise  Danziger  Höhe  abgetrennt  und  mit  der
Stadtgemeinde  und  dem  Stadtkreise  Danzig  vereinigt.

&#2.

Zu  demselben  Zeitpunkte  werden  die  Landgemeinden  Weichselmünde,  Heubude
  und  Krakau  und  der  Gutsbezirk  Rieselfeld  sowie  von  der  Landgemeinde
Neufähr  der  Ortsteil  Westlich  Neufähr  von  dem  Landkreise  Danziger  Niederung
abgetrennt  und  mit  der  Stadtgemeinde  und  dem  Stadtkreise  Danzig  vereinigt.

83.
Die  Vereinigung  erfolgt  unter  den  Bedingungen,  die  die  Begründung  zum
Entwurfe  dieses  Gesetzes  unter  B  Nr.  1  bis  7,  je  zu  J,  enthält,  und  die  danach
der  Regierungspräsident  in  Danzig  im  Amtsblatte  der  Regierung  veröffentlichen  wird.

Ebendort  wird  das  Verzeichnis  der  den  Ortsteil  Westlich  Neufähr  bildenden
Parzellen  veröffentlicht  werden,  so  wie  sie  der  bei  den  Akten  der  Regierung  in
Danzig  befindliche  Flurbuchsauszug  des  Königlichen  Katasteramts  II  in  Danzig
vom  10.  November  1913  angibt.

Gesetzsammlung  1914.  (Nr.  11336.)  6

Ausgegeben  zu  Verlin  den  16.  März  1914.