Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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8. 18. 
Die Constituirung des pharmaceutischen Landes-Vereins hat unter Vermittlung der 
Oberamteärxzte zu geschehen. 
Jeder Oberamtsarzt hat an alle innerhalb seines Bezirks befindlichen approbirten 
selbstständigen Verwalter von Apotheken schriftlich die Anfrage zu richten, ob sie sich an 
dem zu bildenden pharmaceutischen Landesverein als Mitglieder betheiligen wollen, und 
dieselben für diesen Fall aufzufordern, ihm ihren Beitritt innerhalb 15 Tagen schrift- 
lich anzuzeigen. 
Die einlaufenden Beitritts-Erklärungen hat der Oberamtsarzt zu verzeichnen und 
solche mit dem Verzeichnisse an das Medicinalkollegium einzusenden. 
Der Verein ist als constituirt zu betrachten, wenn mindestens einhundert Beitritts- 
erklärungen eingelaufen sein werden. 
Spätere Beitritts-Erklärungen sind beim Obmann des Vereinsausschusses abzugeben. 
8. 19. 
Der Beitritt zum pharmaceutischen Landesverein gewährt den Anspruch auf Theil- 
nahme an den mit der Mitgliedschaft verbundenen Rechten und verpflichtet auf die 
Dauer des ganzen Kalenderjahrs, in welchem ein Mitglied dem Verein — wenn auch 
nur während eines Theils des Jahrs — angehört, zur Erfüllung der an die Mitglied- 
schaft geknüpften Obliegenheiten. Zu den letzteren gehört insbesondere die Entrichtung 
des Beitrags zu den Vereinskosten. Im Uebrigen steht der Wiederaustritt jeder Zeit 
frei, muß aber dem Obmann des Vereinsausschusses schriftlich angezeigt werden. 
8. 20. 
Das Organ des pharmaceutischen Landesvereins bildet ein von den Mitgliedern in 
schriftlicher Abstimmung gewählter Ausschuß, welcher aus einem Obmann und vier 
weiteren Mitgliedern besteht. 
Die Vereinsmitglieder eines jeden der vier Kreise des Landes haben, wenn ihre 
Anzahl mindestens zwanzig beträgt, ein Mitglied des Ausschusses sowie einen Ersatzmann 
aus ihrer Mitte und außerdem einen Obmann und einen Stellvertreter für denselben 
aus der Zahl sämmtlicher Vereinsmitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen. 
Sind in Einem Kreise weniger als zwanzig Mitglieder vorhanden, so geht das 
Wahlrecht bezüglich des dem Kreise zu entnehmenden Mitglieds auf sämmtliche Mit- 
glieder des Vereins über.
	        
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