Contents : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1895. (61)

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Nr.  65.  Gesetz,

die  provisorische  Forterhebung  der  Steuern  und  Abgaben  im  Jahre  1896
betreffend;

vom  7.  Dezember  1895.

W,  Albert,  von  GOTTES  Gnaden  König  von  Sachsen
2c.  2c.2K.

haben  auf  Grund  des  die  Abänderung  einer  Bestimmung  des  Gesetzes  vom  5.  Mai  1851

betreffenden  Gesetzes  vom  27.  November  1860  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  176  flg.)  wegen

provisorischer  Forterhebung  der  Steuern  und  Abgaben  im  Jahre  1896  mit  Zustimmung

Unserer  getreuen  Stände  beschlossen  und  verordnen  hierdurch,  wie  folgt:

1.  Im  Jahre  1896  sind,  vorbehältlich  der  definitiven  Regulirung  durch  das  für
die  Finanzperiode  1896/97  zu  erlassende  Finanzgesetz,  bis  zum  Erlasse  dieses  Gesetzes
zu  erheben:

a)  die  Grundsteuer  nach  vier  Pfennigen  von  jeder  Steuereinheit,

b)  die  Einkommensteuer,

c)  die  Steuer  vom  Gewerbebetriebe  im  Umherziehen,

)  die  Schlachtsteuer,  ingleichen  die  Uebergangsabgabe  vom  vereinsländischen  und  die
Verbrauchsabgabe  vom  vereinsausländischen  Fleischwerke,

)  die  Erbschaftssteuer,

f)  der  Urkundenstempel.

&#2.  Alle  sonstigen  Abgaben,  Natural=  und  Geldleistungen,  die  nicht  ausdrücklich
aufgehoben  sind  oder  noch  aufgehoben  werden,  bestehen  vorschriftsmäßig  fort.  Auch
bleiben  den  Staatskassen  die  ihnen  im  Jahre  1895  in  Gemäßheit  des  Staatshaushalts-Etats
  zugetheilten  übrigen  Einnahmequellen  ebenfalls  bis  zum  Erlasse  des  künftigen
Finanzgesetzes  für  die  Finanzperiode  1896/97  zugewiesen.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz,  mit  dessen  Ausführung  Unser  Finanz-Ministerium
beauftragt  ist,  eigenhändig  vollzogen  und  Unser  Königliches  Siegel  beidrucken  lassen.

Gegeben  zu  Dresden,  den  7.  Dezember  1895.

Albert.
Werner  von  Watzdorf.