Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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und den Ministranten nach der Entfernung zu erhöhen, was selbstverständlich auch ein 
entsprechend höheres Stiftungskapital erfordert. 
5) Wird im einzelnen Falle ein höheres Stiftungskapital hinterlegt, als die obigen 
Minimalsätze (vergl. Ziffer 1) bezeichnen, so kommen, wenn der Stifter selbst über die 
Gebühren spezielle Bestimmungen getroffen hat, diese zur Anwendung, vorausgesetzt, daß 
hiebei der Kirchenpflege ihr verhältnißmäßiger Antheil an dem Stiftungskapitalertrage 
gewahrt bleibt; wofern aber der Stifter nichts bestimmt hat, sind die Gebühren sämmt- 
licher betheiligten Kirchendiener nach dem Verhältnisse der für die Minimalbeträge der 
Stiftungskapitalien bestimmten Belohnungen (vergl. Ziffer 2), ausgedrückt in Prozenten 
des Stiftungskapitalertrags unter Zugrundlegung eines Zinsfußes von 4 0%, von dem 
Stiftungsrathe zu bemessen. 
6. Dasselbe gilt auch in dem Falle, wenn vom Stifter nicht aus eigenem Antriebe 
ein den Minimalsatz für die betreffende Jahrtagstiftung (vergl. Ziffer 1) übersteigendes 
Stiftungskapital hinterlegt, sondern von den Vertretern der Kirchenpflege die Hinter- 
legung eines höheren Kapitals als Bedingung der Annahme der Stiftung gefordert 
wird, was insoweit zuläßig ist, als für eine solche Mehrforderung besondere in örtlichen 
Verhältnissen liegende Gründe gegeben sind. 
7. Die gemeinschaftlichen Oberämter sind ermächtigt, der Annahme von Jahrtags- 
stistungen Seitens der Kirchenpflegen in denjenigen Fällen, in welchen diese Stiftungen 
den vorstehenden Bestimmungen entsprechen, die Genehmigung zu ertheilen. 
Wenn die in Ziffer 6 am Schlusse angegebene Voraussetzung im einzelnen Falle 
nicht unzweifelhaft zutreffen oder die Jahrtagsstiftung sonstigen Vorschriften der gegen- 
wärtigen Verfügung nicht entsprechen sollte, so ist die Entschließung der Kreisregierung 
einzuholen, welche zuvor mit dem K. katholischen Kirchenrath Rücksprache zu nehmen hat. 
Stuttgart, den 21. März 1876. 
Sick. Geßler.
	        
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