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und den Ministranten nach der Entfernung zu erhöhen, was selbstverständlich auch ein
entsprechend höheres Stiftungskapital erfordert.
5) Wird im einzelnen Falle ein höheres Stiftungskapital hinterlegt, als die obigen
Minimalsätze (vergl. Ziffer 1) bezeichnen, so kommen, wenn der Stifter selbst über die
Gebühren spezielle Bestimmungen getroffen hat, diese zur Anwendung, vorausgesetzt, daß
hiebei der Kirchenpflege ihr verhältnißmäßiger Antheil an dem Stiftungskapitalertrage
gewahrt bleibt; wofern aber der Stifter nichts bestimmt hat, sind die Gebühren sämmt-
licher betheiligten Kirchendiener nach dem Verhältnisse der für die Minimalbeträge der
Stiftungskapitalien bestimmten Belohnungen (vergl. Ziffer 2), ausgedrückt in Prozenten
des Stiftungskapitalertrags unter Zugrundlegung eines Zinsfußes von 4 0%, von dem
Stiftungsrathe zu bemessen.
6. Dasselbe gilt auch in dem Falle, wenn vom Stifter nicht aus eigenem Antriebe
ein den Minimalsatz für die betreffende Jahrtagstiftung (vergl. Ziffer 1) übersteigendes
Stiftungskapital hinterlegt, sondern von den Vertretern der Kirchenpflege die Hinter-
legung eines höheren Kapitals als Bedingung der Annahme der Stiftung gefordert
wird, was insoweit zuläßig ist, als für eine solche Mehrforderung besondere in örtlichen
Verhältnissen liegende Gründe gegeben sind.
7. Die gemeinschaftlichen Oberämter sind ermächtigt, der Annahme von Jahrtags-
stistungen Seitens der Kirchenpflegen in denjenigen Fällen, in welchen diese Stiftungen
den vorstehenden Bestimmungen entsprechen, die Genehmigung zu ertheilen.
Wenn die in Ziffer 6 am Schlusse angegebene Voraussetzung im einzelnen Falle
nicht unzweifelhaft zutreffen oder die Jahrtagsstiftung sonstigen Vorschriften der gegen-
wärtigen Verfügung nicht entsprechen sollte, so ist die Entschließung der Kreisregierung
einzuholen, welche zuvor mit dem K. katholischen Kirchenrath Rücksprache zu nehmen hat.
Stuttgart, den 21. März 1876.
Sick. Geßler.