Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffeud die Aushebung der besonderen Staatsauf- 
sicht über die Gemeinde Neulautern, Gberamts Weinsberg. Vom 17. März 1876. 
Mit höchster Genehmigung Seiner Königlichen Majestät vom 17. v. M. ist 
die durch K. Verordnung vom 25. September 1855, Reg. Blatt S. 219 angeordnete be- 
sondere Staatsaufsicht über die Gemeinde Neulautern, Oberamts Weinsberg, aufgehoben 
worden, was hiemit öffentlich bekannt gemacht wird. 
Stuttgart, den 17. März 1876. 
Sick. 
Versügung des Ministeriums des Innern, betreffend das Sammeln von Froschschenkeln. 
Vom 17. März 1876. 
Unter Bezugnahme auf Art. 7 Ziffer 2 und Art. 51 Abs. 1 des Gesetzes vom 
27. Dezember 1871, betreffend Aenderungen des Polizeistrafrechts bei Einführung des 
Strafgesetzbuchs für das deutsche Reich, Reg. Blatt Seite 393, wird zu Verhütung der 
beim Sammeln von Froschschenkeln vorkommenden Thierquälerei untersagt, die Beine 
vom Rumpf der Frösche abzutrennen, bevor letztere getödtet sind. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift sind, soweit nicht der §. 360 Ziff. 13 des 
Strafgesetzbuchs für das deutsche Reich Platz greift, nach Maßgabe des Art. 7 Abs. 1 
und Ziff. 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 1871, betreffend Aenderungen des Polizei- 
strafrechts, zu bestrafen. 
Stuttgart, den 17. März 1876. 
Sick. 
erfügung des Ministeriumo des Innern, betreffend die polizeilichen Maßregeln gegen die Krähe. 
Vom 23. März 1876. 
Unter Bezugnahme auf Art. 25 Abs. 1 und Ziff. 4 und Art. 57 Abs. 2 des 
Gesetzes, betreffend Aenderungen des Polizeistrafrechts bei Einführung des Strafgesetz- 
buchs für das deutsche Reich, vom 27. Dezember 1871, wird mit Höchster Genehmigung 
Seiner Königlichen Majestät vom 23. März 1876 Folgendes verfügt:
	        
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