Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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Die Wahl geschieht binnen vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung des Mit- 
gliederverzeichnisses durch Einsendung eines von dem Wähler zu unterzeichnenden Stimm- 
zettels an das Medicinalkollegium, welches das Wahlergebniß bekannt machen und den 
Ausschuß unter Mittheilung der Wahlakten zum Beginn seiner Thätigkeit veranlassen 
wird. Die Art der Vornahme und Vollziehung späterer Wahlen ist durch das Statut 
des Vereins zu bestimmen. 
8. 21. 
Jede Wahl ist auf die Dauer von drei Jahren gültig. Die Ausscheidenden können 
wieder gewählt werden. 
Findet der Austritt schon während des Laufs der dreijährigen Periode statt, so ist für 
den ausgetretenen auf die Dauer des Rests der dreijährigen Periode ein Nachfolger durch 
die Mitglieder des betreffenden Kreises und wenn der Obmann ausgetreten ist, durch 
sämmtliche Vereinsmitglieder zu wählen. 
Im Laufe des dritten Jahrs seiner Amtsdauer hat der Ausschuß die Vornahme 
einer Neuwahl nach den im §. 19 ertheilten Bestimmungen zu veranlassen. 
§. 22. 
Die in den 8S§. 7, 10, 12, 14 für die ärztlichen Vereine ertheilten Bestimmungen 
finden auch bei dem pharmaceutischen Landesvereine sinngemäße Anwendung. 
Die Einberufung des Ausschusses oder einzelner Mitglieder desselben zu einem Zu- 
sammentritt mit dem Ministerium des Innern oder dem Medicinalkollegium erfolgt 
nach Maßgabe des zu berathenden Geschäftsstoffes. 
Stuttgart, den 30. Dezember 1875. 
Sick. 
Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Verordnung und Abgabe von Arzueimitteln 
und chemischen Präparaten zu Beilzwecken. Vom 30. Dezember 1675. 
Im Anschluß an die Reichs-Verordnung vom 4. Januar 1875, betreffend den Ver- 
kehr mit Arzneimitteln (Reichs-Gesetzblatt S. 5)7), und an die Verfügung des Mini- 
5 (Die Reichs-Verordnung ist im gegenwärtigen Regierungsblatt abgedruck). 
  
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