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Die Wahl geschieht binnen vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung des Mit-
gliederverzeichnisses durch Einsendung eines von dem Wähler zu unterzeichnenden Stimm-
zettels an das Medicinalkollegium, welches das Wahlergebniß bekannt machen und den
Ausschuß unter Mittheilung der Wahlakten zum Beginn seiner Thätigkeit veranlassen
wird. Die Art der Vornahme und Vollziehung späterer Wahlen ist durch das Statut
des Vereins zu bestimmen.
8. 21.
Jede Wahl ist auf die Dauer von drei Jahren gültig. Die Ausscheidenden können
wieder gewählt werden.
Findet der Austritt schon während des Laufs der dreijährigen Periode statt, so ist für
den ausgetretenen auf die Dauer des Rests der dreijährigen Periode ein Nachfolger durch
die Mitglieder des betreffenden Kreises und wenn der Obmann ausgetreten ist, durch
sämmtliche Vereinsmitglieder zu wählen.
Im Laufe des dritten Jahrs seiner Amtsdauer hat der Ausschuß die Vornahme
einer Neuwahl nach den im §. 19 ertheilten Bestimmungen zu veranlassen.
§. 22.
Die in den 8S§. 7, 10, 12, 14 für die ärztlichen Vereine ertheilten Bestimmungen
finden auch bei dem pharmaceutischen Landesvereine sinngemäße Anwendung.
Die Einberufung des Ausschusses oder einzelner Mitglieder desselben zu einem Zu-
sammentritt mit dem Ministerium des Innern oder dem Medicinalkollegium erfolgt
nach Maßgabe des zu berathenden Geschäftsstoffes.
Stuttgart, den 30. Dezember 1875.
Sick.
Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Verordnung und Abgabe von Arzueimitteln
und chemischen Präparaten zu Beilzwecken. Vom 30. Dezember 1675.
Im Anschluß an die Reichs-Verordnung vom 4. Januar 1875, betreffend den Ver-
kehr mit Arzneimitteln (Reichs-Gesetzblatt S. 5)7), und an die Verfügung des Mini-
5 (Die Reichs-Verordnung ist im gegenwärtigen Regierungsblatt abgedruck).
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