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14.
Regierungs-Blatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart Donnerstag den 4. Mai 1876.
I nhalt.
Versügung der Ministerien des Innern und der Finanzen, betrefsend die Außerkurssetzung von Scheidemünzen
der Thalerwährung. Vom 26. April 1876. — Belanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die
Verleihung der juristischen Persönlichkeit an den Kleinkinderrettungs-Verein in Stuttgart. Vom 20. April 1876.
— Verfügung des Finanzministeriums, betreffend die Kontrole des Verkehrs mit Wein zwischen Württemberg
und Elsaß-Lothringen. Vom 18. April 1876. — Verfügung des Finanzministeriums, betreffend die Behand-
lung beschädigter und unbrauchbar gewordener Reichskassenscheine. Vom 29. April 1876.
—
Bekannimachung, betreffend die Auherkurssehung von Scheidemünzen der Thalerwährnng.
Vom 12. April 1876.
Auf Grund des Art. 8 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichsgesetzbl. S. 233)
hat der Bundesrath die nachfolgenden Bestimmungen getroffen:
S. 1.
Die ½ Groschenstücke der Thalerwährung, die ½6, 11%, 15 Thalerstücke und alle
übrigen, auf nicht mehr als ½2 Thaler lautenden Silberscheidemünzen der Thalerwäh-
rung, welche noch gegenwärtig gesetzliche Zahlungsmittel sind, gelten vom 1. Juni 1876
ab nicht ferner als gesetzliche Zahlungsmittel.
Es ist daher vom 1. Juni 1876 ab, außer den mit der Einlösung beauftragten Kas-
sen, niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen.
8. 2.
Die im Umlanf befindlichen, in dem 8. 1 bezeichneten Münzen werden in der Zeit
vom 1. Juni bis 31. August 1876 von den durch die Landes-Zentralbehörden zu bezeich-
nenden Kassen derjenigen Bundesstaaten, welche diese Münzen geprägt haben, oder in
deren Gebiet dieselben gesetzliches Zahlungsmittel sind, nach dem in Art. 15 Nro. 3 des