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Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 festgesetzten Werthverhältnisse für Rechnung des Deut-
schen Reichs sowohl in Zahlung genommen, als auch gegen Reichs= oder Landesmünzen
umgewechselt.
Nach dem 31. August 1876 werden derartige Münzen auch von diesen Kassen we-
der in Zahlung noch zur Umwechselung angenommen.
8. 3.
Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch (§. 2) findet auf durchlöcherte
und anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringerte, ingleichen auf
verfälschte Münzstücke keine Anwendung.
Berlin, den 12. April 1876. Der Reichskanzler.
v. Bismarck.
Versügung der Ministerien des Innern und der Finanzen, betreffend die Außerkurssetzung von
Scheidemünzen der Thalerwährung. Vom 26. April 1876.
Unter Bezugnahme auf vorstehend abgedruckte, im Reichsgesetzblatt S. 162 erschie-
nene Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers wird zur allgemeinen Kenntniß gebracht,
daß die in dieser Bekanntmachung näher bezeichneten Scheidemünzen der Thalerwährung
von den diesseitigen öffentlichen Kassen in Gemäßheit des §. 4 der K. Verordnung vom
5. März 1875, betreffend die Einführung der Reichsmarkrechnung (Reg. Blatt S. 161),
vom 1. Juni d. J. an nicht mehr werden in Zahlung angenommen werden.
Stuttgart, den 26. April 1876. Sick. Renner.
gekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die Verleihung der juristischen perfönlichkeit
an den Kleinkinderrettungs-Verein in Stuttgart. Vom 20. April 1876.
Seine Königliche Majestät haben vermöge höchster Entschließung vom 20. April
dem Kleinkinderrettungs-Verein in Stuttgart auf Grund der vorgelegten Statuten das
Recht der juristischen Persönlichkeit gnädigst verliehen, was mit dem Anfügen öffentlich
bekannt gemacht wird, daß der Verein seinen rechtlichen Wohnsitz in Stuttgart hat.
Stuttgart, den 20. April 1876. Sick.