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In letzterem hat auch das Trajektschiff seine besondere Anlandestätte, welche von
keinem anderen Schiff benützt werden darf.
An welchem Platze die übrigen Schiffe anzulegen, ein= und auszuladen haben, be-
stimmt der Hafendirektor, und ist es ohne seine Erlaubniß nicht gestattet, den einem
Fahrzeuge angewiesenen Platz mit einem anderen zu vertauschen.
3) Ordnung beim Ausladen der Schiffe.
S. 4.
Sollte jedem Schiffe ein besonderer Platz zum Ausladen der Waaren nicht ange-
wiesen werden können, so gehen die Dampfboote den Segel= und Schleppschiffen vor,
und haben diese, selbst schon in der Ausladung begriffen, den ersteren auf die Dauer
der Ausschiffung der Reisenden und Güter zu weichen; Segel- und Schleppschiffe ge-
langen nach der Reihenfolge ihrer Ankunft zur Ausladung; bei mehreren Dampfbooten
entscheidet die fahrplanmäßige Abfahrtzeit.
Andere hier nicht vorgesehene Fälle entscheidet der Hafendirektor und ist nach dessen
Weisung zu verfahren.
Das Ladegeschäft darf jeder Schiffsführer durch seine eigenen Leute besorgen lassen,
doch kann er sich auch der aufgestellten Spanner und ihrer Dienstknechte gegen Bezahlung
der regulativmäßigen Gebühren bedienen.
4) Einbinden von Flößen.
S. 5.
Das Einbinden von Stammholz zu Flößen ist nur mit besonderer Erlaubniß des
Hafendirektors gestattet; die Stämme dürfen jedoch keinenfalls lose im Hafen herum-
schwimmen und müssen über Nacht sorgfältig angebunden sein.
Der Eigenthümer des Floßes haftet für jeden Schaden, der durch losgewordene
Stämme oder durch den Floß selbst erwachsen sollte; ebenso hat er die Kosten der Bei-
schaffung losgewordener Stämme zu tragen.
5) Zeit, während welcher der Hafen dem Verkehr geöffnet ist.
S. 6.
Das Aus- und Einlaufen der Schiffe ist täglich und selbst zur Nachtzeit gestattet;
die eigentliche zollamtliche Abfertigung der Ladung einschließlich des Ausladens findet