15
der Geburtshelfer diese ihre Eigenschaft und in beiden Fällen die Dringlichkeit der Ver-
ordnung von ihnen unterschriftlich beurkundet ist.
S. 5.
Die Befugniß, gemäß §. 4 Arzneipräparate unter den daselbst gegebenen Vorschriften
zur innerlichen Verwendung aus der Apotheke zu verordnen, steht den Wundärzten
zweiter Abtheilung und Geburtshelfern nur in widerruflicher Weise und unter den ein-
schränkenden Voraussetzungen der §§. 7 und 11 der Verfügung vom 8. April 1872 zu.
S. 6.
Die Apotheker haben sich vor der Abgabe der in der Anlage verzeichneten Stoffe
und Präparate zu Heilzwecken zu vergewissern, ob der Aussteller des Recepts eine zu
der betreffenden Verordnung ermächtigte Medicinalperson sei.
Befinden sie sich darüber in einem augenblicklich nicht zu lösenden Zweifel, so
dürfen sie die Arznei zwar erstmals abgeben, wenn das Recept gegen keine der in §. 2
gegebenen Vorschriften verstößt, sie sind aber verbunden, dem Oberamtsarzt Anzeige zu
erstatten und jede weitere Arzneiabgabe auf Grund späterer Recepte desselben Verfassers
und jede Repetition des erstverordneten in solange zu verweigern, als sie nicht dazu durch
den Oberamtsarzt ermächtigt werden.
8. 7.
Repetitionen von Recepten dürfen, wenn diese die in der Anlage aufgesührten Stoffe
und Präparate zur innerlichen oder einer dieser gleichkommenden Verwendung, wie Cly-
stieren, Inhalationen oder subeutanen Injectionen, sowie besonders stark wirkende Stoffe
desselben Verzeichnisses zum äußerlichen Gebrauch enthalten, ohne ausdrückliche schriftliche
Anordnung des ursprünglichen Verfassers oder einer anderen hiezu ermächtigten Medi-
cinalperson nur in unverdächtigen und dringenden Fällen ausgeführt werden.
Wo sich in dieser Beziehung irgend ein Anstand oder Zweifel erhebt, ist vor der
Abgabe des Arzneimittels die ordinirende Medicinalperson oder nöthigenfalls der Ober-
amtsarzt zu befragen.
8. 8.
Von den Apothekern dürfen die von ihnen nicht selbst angefertigten, anderwärts her
bezogenen Arzneimischungen, insbesondere die als Handelsartikel vorkommenden sogenannten
Patentarzneien, Spezialitäten und ärztlichen Geheimmittel nur feil gehalten und abge-
geben werden, nachdem von ihnen dem Medicinalkollegium der Nachweis über deren