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weiter befördert werden können. Von ihrer Ankunft ist von dem Führer derselben dem
Hafendirektor ebenfalls Anzeige zu erstatten, welcher dann die geeigneten Vorsichtsmaß-
regeln anordnen wird.
Im Uebrigen ist hier auf Art. 14 der internationalen Schifffahrts= und Hafen-
ordnung für den Bodensee vom 20. September 1867 (Reg. Blatt v. 1868 S. 39) sowie
auf die Verfügung der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten und des Innern
vom 17. Dezember 1874, betreffend die polizeilichen Maßregeln zu Verhütung von Un-
glücksfällen bei der Versendung, Lagerung und dem Verkehr des Schießpulvers, der
Schießbaumwolle und ähnlicher explodirender Stoffe (Reg. Blatt S. 325) zu verweisen.
Steine, Bau-, Kalk-, Kieselsteine, Sand und ähnliche zollfreie Gegenstände, welche
nicht mit der Eisenbahn oder den Dampfbooten in größeren Mengen ankommen, mit
Segelschiffen oder Frachtfuhrwerken weiter befördert und ohne Benützung eines Krahnen
leicht gehoben werden können, müssen an dem erlaubten Landungsplatze bei dem Neben-
zollamt II. Klasse, Schloß Friedrichshafen ein= und ausgeladen werden. Ausnahmen
hievon kann nur die Hafendirektion gestatten.
7) Benützung der Krahnen.
8. 8.
Die auf dem Hafenquai aufgestellten Krahnen dürfen nur unter Aufsicht (unten 8. 21)
und ihrer Tragkraft entsprechend benützt werden. Das Hauptzollamt wird zwar für die
gute Instandhaltung derselben und der dazu gehörigen Inventarstücke Sorge tragen, ist
aber für Schaden, der in Folge ihrer Benützung an Gütern, Schiffen, Wagen 2c. ent-
stehen sollte, nicht haftbar.
Ueber den Gebrauch und die Instandhaltung der Krahnen sind besondere Vorschriften
gegeben, welche in der Halle aufliegen.
III. Verfahren bei der Ankiunst der Waaren.
A. Auf dem Gee.
S. 9.
Die Abfertigung der auf dem See ankommenden inländischen und ausländischen
Waaren geschieht nach Maßgabe des Zollgesetzes und der verschiedenen zu Ausführung
desselben erlassenen Verfügungen. Segelschiffe haben, auch wenn sie ohne Ladung an-
kommen, ihre Ankunft dem Hauptzollamt anzuzeigen.