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Mit dem Ausladen darf erst begonnen werden, wenn die auf die Ladung bezüglichen
Papiere dem Hauptzollamt übergeben worden sind.
Werden Güter Behufs des Umschlags von einem Schiff in ein anderes vorüber-
gehend auf dem Quai gelagert, so müssen die hierauf bezüglichen Schiffspapiere dem
Hauptzollamt ausgefolgt werden, welches solche in so lange zurückbehält, bis dieselben
unter Aufsicht der Hafenwache wieder auf ein Schiff eingeladen sind. Binnen 24 Stun-
den nach erfolgtem Ausladen ist jedoch die Abfuhr zu bewerkstelligen.
S. 10.
Zu vorläufiger Ueberführung der Waggons von dem Trajektschiff auf das Land bedarf
es der Uebergabe einer schriftlichen Anmeldung nicht und genügt hiefür eine dem Haupt-
zollamt mündlich zu erstattende Anzeige. So lange ein nach Vorschrift der §§. 5 und
16 des Eisenbahnregulativs (Reg. Blatt 1870 S. 59) abgeschlossener und mit den nöthigen
Räumlichkeiten versehener Bahnhof im Hafen für die mit dem Trajektschiff ankommen-
den Wagen nicht erstellt ist, dürfen auf dem Abstellgeleise der Trajekt-Anstalt nur solche
Wagen eines ankommenden Zugs stehen bleiben, welche entweder
a) mit Ladungsverzeichniß auf den nächsten Zug abzufertigen sind und sogleich unter
Zollverschluß genommen werden können; oder
b) mit zollfreien unverpackten Waaren beladen sind und im Zug revidirt werden
können; oder
JD) leer eingiengen.
Alle übrigen Wagen müssen unter Begleitung eines Zollbediensteten oder unter
Zollverschluß in den Zollhof abgeführt werden, wo sie ausgeladen, beziehungsweise weiter
abgefertigt werden.
B. Zu Lande.
a) Frachtfuhren.
S. 11.
Die ankommenden Frachtfuhren, welche Güter geladen haben, auf welchen irgend
ein Zoll-Anspruch haftet, müssen durch das Hafenthor vor die Zollhalle anfahren.
Der Waarenführer hat sich sodann unter Uebergabe der bezüglichen Bezettelungen
bei dem Niederlage-Verwalter zu melden, welcher je nach der Bestimmung der Waare
anordnen wird, wo das Abladen stattzufinden hat. Wagen mit Gütern des freien
Verkehrs geladen, welche zur Weiterversendung nach anderen vereinsländischen Landungs-