Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

170 
Mit dem Ausladen darf erst begonnen werden, wenn die auf die Ladung bezüglichen 
Papiere dem Hauptzollamt übergeben worden sind. 
Werden Güter Behufs des Umschlags von einem Schiff in ein anderes vorüber- 
gehend auf dem Quai gelagert, so müssen die hierauf bezüglichen Schiffspapiere dem 
Hauptzollamt ausgefolgt werden, welches solche in so lange zurückbehält, bis dieselben 
unter Aufsicht der Hafenwache wieder auf ein Schiff eingeladen sind. Binnen 24 Stun- 
den nach erfolgtem Ausladen ist jedoch die Abfuhr zu bewerkstelligen. 
S. 10. 
Zu vorläufiger Ueberführung der Waggons von dem Trajektschiff auf das Land bedarf 
es der Uebergabe einer schriftlichen Anmeldung nicht und genügt hiefür eine dem Haupt- 
zollamt mündlich zu erstattende Anzeige. So lange ein nach Vorschrift der §§. 5 und 
16 des Eisenbahnregulativs (Reg. Blatt 1870 S. 59) abgeschlossener und mit den nöthigen 
Räumlichkeiten versehener Bahnhof im Hafen für die mit dem Trajektschiff ankommen- 
den Wagen nicht erstellt ist, dürfen auf dem Abstellgeleise der Trajekt-Anstalt nur solche 
Wagen eines ankommenden Zugs stehen bleiben, welche entweder 
a) mit Ladungsverzeichniß auf den nächsten Zug abzufertigen sind und sogleich unter 
Zollverschluß genommen werden können; oder 
b) mit zollfreien unverpackten Waaren beladen sind und im Zug revidirt werden 
können; oder 
JD) leer eingiengen. 
Alle übrigen Wagen müssen unter Begleitung eines Zollbediensteten oder unter 
Zollverschluß in den Zollhof abgeführt werden, wo sie ausgeladen, beziehungsweise weiter 
abgefertigt werden. 
B. Zu Lande. 
a) Frachtfuhren. 
S. 11. 
Die ankommenden Frachtfuhren, welche Güter geladen haben, auf welchen irgend 
ein Zoll-Anspruch haftet, müssen durch das Hafenthor vor die Zollhalle anfahren. 
Der Waarenführer hat sich sodann unter Uebergabe der bezüglichen Bezettelungen 
bei dem Niederlage-Verwalter zu melden, welcher je nach der Bestimmung der Waare 
anordnen wird, wo das Abladen stattzufinden hat. Wagen mit Gütern des freien 
Verkehrs geladen, welche zur Weiterversendung nach anderen vereinsländischen Landungs-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.