Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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2) Verfügung über die Waare. 
S. 14. 
Ueber die Waaren muß, wenn nicht sogleich die Abfertigungsweise angegeben wird, in 
der Regel binnen 24 Stunden nach Uebergabe der Deklaration, beziehungsweise Lade- 
karte, verfügt werden. In Fällen erweislichen Bedürfnisses kann auch eine weitere Frist 
bis zu 3 Tagen von dem Oberinspektor gewährt werden. 
Wird über die Waare nicht rechtzeitig verfügt, so wird von Amtswegen deren Ver- 
bringung auf die Niederlage auf Kosten und Gefahr des Säumigen angeordnet werden. 
3) Eingangs-Verzollung. 
8. 15. 
Sollen die Waaren zum Eingang verzollt werden, so hat nach Vollziehung der hie- 
zu nöthigen Revision der Zollpflichtige sich zur Haupzollamtskasse zu begeben und seine 
Zollschuldigkeit dort zu bereinigen; er erhält sofort von dem Hauptzollverwalter hierüber 
eine Zollquittung, beziehungsweise ein Kreditanerkenntniß, gegen dessen Vorweisung die 
Waare abgelassen wird. 
4) Verbringung auf die Niederlage. 
8. 16. 
Die Benützung der allgemeinen Niederlage des Hauptzollamts für zollbare Güter 
richtet sich nach den Vorschriften des allgemeinen Niederlage-Regulativs. 
Die Niederlage für freie Verkehrsgüter ist zunächst zur Aufnahme von ausgehenden, 
aus dem innern freien Verkehr des Zollvereins abstammenden Gütern bestimmt, welche 
hier wegen des Frachtwechsels oder sonst aus einem andern Grunde lagern müssen, ferner 
für solche Güter, welche unter Passirbehandlung eingehen, zur Weiterversendung bestimmt 
sind und aus irgend einem Grunde hier noch zurückgehalten werden müssen. 
Erst dann, wenn diese Güter auf der Niederlage untergebracht werden können, dürfen 
auch im freien Verkehr befindliche Handelsgüter des hiesigen Handelstandes und anderer 
Gewerbetreibenden zur Niederlage zugelassen werden. Die Niederlage der letzgenannten 
Güter ist daher immer bedingt, und sind solche abzumelden, sobald der Niederlageraum 
für die Güter der erstgenannten Art nicht mehr ausreichend erscheint. 
Die Anmeldung der Güter des freien Verkehrs geschieht mittelst sogenannten Liefer- 
scheins (§. 18). Nach erfolgtem Eintrag im Niederlage-Register über den Vollzug der
	        
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