Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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planmäßigen Fahrten der Dampfboote oder mittelst des Trajektschiffs (8. 6.) stattfindet, 
nur innerhalb der Tagesstunden (8. 21 des Zollgesetzes) gestattet. 
VI. Allgemeine, die Ordnung im Hafen und in den RNiederlagen 
betreffende Bestimmungen. 
1) Aussichtsbehörden. 
8. 20. 
Die Aufsicht über den Waarenverkehr in den Hafenräumen führt das Hauptzollamt 
und das ihm untergeordnete Personal. 
Die polizeiliche Ueberwachung dieser Räume und der dazu gehörigen Gebäude, die 
Vollziehung der in der internationalen Schifffahrts- und Hafen-Ordnung enthaltenen 
Vorschriften, sowie die Handhabung der polizeilichen Ordnung in dem im Hafengebiet statt- 
findenden Verkehr, überhaupt der Schutz der Fahrdämme und sonstigen Hafen= 2. An- 
stalten liegen dem Hafendirektor ob. 
Derselbe ist befugt, Personen wegen Unzuverlässigkeit, Ungebühr, Betrunkenheit und 
ähnlicher Verfehlungen, sowie solchen, welche in den Hafenräumen keine Beschäftigung 
haben, den Zutritt daselbst zu verweigern oder deren Ausweisung zu veranlassen. 
Der Hafendirektor hat das Recht, in dringenden Fällen außerordentliche dem Ge- 
bot des Augenblicks entsprechende Anordnungen innerhalb des Hafengebiets zu treffen, 
welchen Folge zu leisten ist. 
2) Hilfspersonal. 
§. 21. 
1) Spanner. 
Für das Verbringen der Waaren von den Schiffen in die Zollhallen und von da 
in die Eisenbahnschuppen und umgekehrt, sind unter dem Hauptzollamt und unter un- 
mittelbarer Aufsicht des Hallverwalters, dessen Weisung sie willig zu folgen haben, 
Spanner aufgestellt mit einem Obmann (Güterbeförderer) an der Spitze, der das ganze 
Ladegeschäft leitet. Dieselben haften für den bei letzterem durch ihr oder ihrer Angestell- 
ten Verschulden den Waaren zugefügten Schaden; wahrgenommene Beschädigungen, ins- 
besondere Verletzungen des amtlichen Verschlusses, haben dieselben sogleich dem Nieder- 
lageverwalter anzuzeigen.
	        
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